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Art. 3.
Die in dem Gesetz vom 16. Juli 1849 Art. 2 lit. a bis h bestimmten Beträge
für Besteuerung der Amtswohnungen werden abgeändert, wie folgt:
es ist zu setzen für die Wohnungen
a) der Departementschefs stat „500 fl.“: 870 Mark,
4o) des ersten Adjutanten des Königs, der Gonverneure zu
Stuttgart und Ludwigsburg 2c. stat. „400 fl.“: 700 Mark,
JP) der übrigen Adjutanten des Königs rc. stat „300 fl.“ 520 Mark,
1) des Kanzlers, der Vorsteher und Profeseren an der
Universität 2c. stat. .. . „AO fl.“: 350 Mark,
e) der Oberamtsrichter, Oberamtmänner 2. statt. . „150 fl.“:; 260 Mark,
!I) der Vorstände der Strafanstalten 2c. statt.. „100 fl.“: 175 Mark,
8) der Präceptoren in den Städten, der Geistlichen auf
dem Lande r2c. stat .. „-„60 fl.“: 90 Mark,
)) der Volksschullehrer, der Lehrer an den Waisenhäusern rc.
statt „25 fl.“: 45 Mark;
ebenso wird in dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 6 Abs. 2 für den Wohnungsgenuß
der Justizassessoren 2c. der Betrag von
25 fl.“
ersetzt durch —. 45 Mark.
Art. 4.
Statt der in dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 6 enthaltenen Naturalienpreise
sind folgende Preise anzusetzen:
Kernen . 6 Mark 40 Pf. für 1 Centner.
30
Waizen . 4 5 7 . „ 7“
Erbsen 4 i’ 80 '. 77 1
Linsen . 4 „ 90 7. 7
Welschkorn 5 7 30 IL 7
Mühlkorn 5 „ * „ 7
Roggen. 4 „ 40 „ „ „ 7
Ackerbohnen . .. 3 » 90 7! 7
Gerste 4 —