Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art.  3.
Die  in  dem  Gesetz  vom  16.  Juli  1849  Art.  2  lit.  a  bis  h  bestimmten  Beträge
für  Besteuerung  der  Amtswohnungen  werden  abgeändert,  wie  folgt:

es  ist  zu  setzen  für  die  Wohnungen
a)  der  Departementschefs  stat  „500  fl.“:  870  Mark,

4o)  des  ersten  Adjutanten  des  Königs,  der  Gonverneure  zu
Stuttgart  und  Ludwigsburg  2c.  stat.  „400  fl.“:  700  Mark,
JP)  der  übrigen  Adjutanten  des  Königs  rc.  stat  „300  fl.“  520  Mark,

1)  des  Kanzlers,  der  Vorsteher  und  Profeseren  an  der

Universität  2c.  stat.  ..  .  „AO  fl.“:  350  Mark,
e)  der  Oberamtsrichter,  Oberamtmänner  2.  statt.  .  „150  fl.“:;  260  Mark,
!I)  der  Vorstände  der  Strafanstalten  2c.  statt..  „100  fl.“:  175  Mark,
8)  der  Präceptoren  in  den  Städten,  der  Geistlichen  auf

dem  Lande  r2c.  stat  ..  „-„60  fl.“:  90  Mark,
))  der  Volksschullehrer,  der  Lehrer  an  den  Waisenhäusern  rc.

statt  „25  fl.“:  45  Mark;
ebenso  wird  in  dem  Gesetz  vom  19.  September  1852  Art.  6  Abs.  2  für  den  Wohnungsgenuß
  der  Justizassessoren  2c.  der  Betrag  von
25  fl.“
ersetzt  durch  —.  45  Mark.
Art.  4.
Statt  der  in  dem  Gesetz  vom  19.  September  1852  Art.  6  enthaltenen  Naturalienpreise
  sind  folgende  Preise  anzusetzen:
Kernen  .  6  Mark  40  Pf.  für  1  Centner.
30

Waizen  .  4  5  7  .  „  7“
Erbsen  4  i’  80  '.  77  1
Linsen  .  4  „  90  7.  7
Welschkorn  5  7  30  IL  7
Mühlkorn  5  „  *  „  7
Roggen.  4  „  40  „  „  „  7
Ackerbohnen  .  ..  3  »  90  7!  7
Gerste  4  —