Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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2. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Außer den in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1906 — Zentralblatt 1907 S. 2 — auf#- 
geführten Systemen selbsttätiger Verwiegungsvorrichtungen ist auf Grund des § 51 Abs. 3 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906 noch die selbsttätige Registrierwage. 
„Ceres“ der Wagenfabrik und Eisengießerei A. Spies G.m. b. H. in Siegen i. Westf. zur Verwiegung 
von steuerpflichtigem Malz in Brauereien des norddeutschen Brausteuergebiets allgemein zugelassen. 
worden. - 
Berlin, den 12. September 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Stengel. 
  
3. Post- und Telegraphenwesen. 
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Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober. 
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 
1. Der § 3 „Außenseite“ erhält folgende Fassung: 
I Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben können, 
außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), auch durch aufgeklebte 
Zettel hergestellt werden. 
II Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den linken 
Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen 
sind außer den nach Abs. I zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brief- 
lichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die 
Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke 
beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen und Postanweisungen siehe 
6 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an gleicher 
Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2. § 7 „Postkarten“. 
a) Abs. III erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen. Die 
Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. IV hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorderseite 
der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als 
offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach 
befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu 
befestigen, ist nicht gestattet.
	        
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