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3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekunntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland
eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem der Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in
das Zollinland eingehende Fleisch (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche
Reich 1902), beigefügten Verzeichnisse hinzuzufügen:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
112 Reutlingen zubereitetes Reutlingen zubereitetes
Zollamt Fleisch Zollamt Fleisch
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung soll der Königlich Württem-
bergischen Regierung überlassen werden.
Berlin, den 15. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für
ausländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn-
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der nach-
stehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name
anzuwenden.
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
1 * 2 -
Reutlingen, Zollamt. Reutlingen.
Berlin, den 15. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
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