Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem der Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 
das Zollinland eingehende Fleisch (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche 
Reich 1902), beigefügten Verzeichnisse hinzuzufügen: 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 
112 Reutlingen zubereitetes Reutlingen zubereitetes 
Zollamt Fleisch Zollamt Fleisch 
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung soll der Königlich Württem- 
bergischen Regierung überlassen werden. 
Berlin, den 15. Oktober 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn- 
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der nach- 
stehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name 
anzuwenden. 
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 
1 * 2 - 
Reutlingen, Zollamt. Reutlingen. 
  
Berlin, den 15. Oktober 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
81“
	        
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