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2. Statistit.
Der Bundesrat hat beschlossen,
1. den nachstehenden Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung am 2. De—
zember 1907
und
2. der nachstehenden Anderung der Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands—
und Erntenachrichten
die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 25. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
1.
Bestimmungen für die Vornahme einer Viehrählung am 2. Drzember 1907.
—
1. An Stelle der durch den Bundesratsbeschluß vom 7. Juli 1892 für das Jahr 1907 vor—
geschriebenen Viehzählung beschränkteren Umfanges (Muster B) wird eine Viehzählung von erweitertem
Umfange nach dem beifolgenden Erhebungs-Muster treten und am 2. Dezember d. J. ausgeführt
werden. Hierbei hat auch eine Zählung derjenigen in der Zeit vom 1. Dezember 1806 bis zum
30. November 1907 vorgenommenen Schlachtungen zu erfolgen, bei denen gemäß den bestehenden
Vorschriften die amtliche Fleischbeschau unterblieben ist. Sofern nach landesrechtlichen Vorschriften
auch das ausschließlich im eigenen Haushalte der Besitzer der Schlachttiere zur Verwendung kommende
Fleisch der Beschau unterliegt, unterbleibt eine Zählung dieser Schlachtungen bei der gegen—
wärtigen Zählung.
2. Die Zählung der Viehstücke und der Schlachtungen geschieht durch Umfrage bei den vieh—
besitzenden Haushaltungen; besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in Schlachthäusern, Pferde in Berg—
werken, sowie Schlachtungen in Haushaltungen, in denen zur Zeit der Zählung kein Vieh vorhanden
ist, sind mitzuzählen.
3. Die nach dem beifolgenden Einsendungs-Muster gestaltete Ubersicht über die Ergebnisse
wird nebst den erlassenen Ausführungsvorschriften und erforderlichen Erläuterungen dem Kaiserlichen
Statistischen Amte bis zum 1. Januar 1909 übermittelt.