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16. Die Ziffer 2 des Stichworts „Automaten“ ist, wie folgt, zu fassen:
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
„2. selbsttätige Meß-, Zähl- und Registriervorrichtungen:
a) elektrische, und Bestandteile von solchen s. Elektrotechnische Erzeugnisse
(Ziffer 6).
b) andere:
1. in Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht durch ihre
Verbindungen unter höhere Bollsätze fallen 934 200
dromef’ische Instrumente (Instramente t. Alessung. de,r —--
geschwindigkeit, Registrierpegel) sowie Geschwindigheitsmesser für
Fahraeuge, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle.
soreit ssie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
hõhere Zollsätæe fallenmm.. .. — v 40
2. ohne Uhrwerke:
aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle,
soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere
Zollsätze fallen 891 60
%mirometrische Instrumente Irstremente T Uesoung en
Wassergeschwindigækeit, Registrierpegel) sorie Geschuin-
digkeitsmesser für Fapirreuge, ates unedlen Metaollen oder
Legierungen unedler Metalle, sorreit sssie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätee
Fallken — " 40
aus anderen Stoffen nach bBeschaffenheit des Stoffes.
S. dagegen Instrumente (Ziffer 1).“
In der ersten Zeile des Stichworts „Baumwollenfilze“ sind die Worte „filzartige Gewebe aus
Baumwollengespinsten“ nebst der sie einschließenden Klanuner zu streichen; an ihrer Stelle ist
das Zeichen „&“ einzufügen.
In dem Stichworte „Bilder“ ist einzufügen:
in der dritten Zeile der Ziffer 2 hinter „Papier“, „Pappe“,
in der ersten Zeile der Ziffer 3 hinter „Papier“ „oder Pappe“ und
in der dritten Zeile der Anmerkung 3 hinter „Papier“, „Pappe“.
Der erste Absatz der Anmerkung 3 zu demselben Stichwort ist am Schlusse durch folgende Be-
stimmung zu ergänzen:
„Der nämlichen Zollbehandlung unterliegen auch mit Gemälden ausgeschmückte Gewebe aus pflanzlichen
Spinnstoffen."
Dem Stichworte „Bilderbücher“ ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen Kinderspielzeug.“
In dem Stichworte „Bildwerke“ ist der Anmerkung zu 1 und 2 als Uberschrift voranzusetzen:
„Anmerkungen zu 1 und 2.“
Dahinter ist als Anmerkung 1 folgende Bestimmung einzufügen:
„1. Als zollfreie Reliefs der vorstehenden Ziffern 1a und 2 kommen nur solche reliefförmigen Kunst-
gegenstände in Betracht, die Menschen oder Tiere darstellen."“
Die bisherige Anmerkung zu 1 und 2 wird unter Streichung der Worte „Anmerkung zu
1 und 2.“ Anmerkung „2.“
Hinter dem Stichworte „Blätter“ ist folgendes neue Stichwort einzuschalten:
„Blätterkohl (Braunkohl, Butterkohl, Grünkohl), fris .. 33
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v frei“.
In der Allgemeinen Anmerkung 4 zum Stichworte „Blech“ ist in der vierten Zeile des zweiten
Absatzes hinter „versehen“ einzufügen „oder in anderer Weise als durch bloßes Beschneiden zu bestimmten
Zwecken erkennbar vorgearbeitet“.