Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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68. Die Anmerkung zu Ziffer 4e bei demselben Stichwort erhält nachstehende Fassung: 
„Anmerkung zu 4e. Als Leinengarn (eindrähtiges Garn aus Flachs oder Flachswerg) in Aufmachungen 
für den Einzelverkauf ist das in anderer Form als in Strähnen eingehende anzusehen, ohne Rücksicht 
auf das Gewicht der einzelnen Aufmachung, mit Ausnahme desjenigen in Cops G oder in mehr als 
1 kg schweren Kreuzspulen G. 4 
Als Leinen zwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist anzusehen: 
1. der in Strähnen eingehende, welcher eine über die Fitzung mit nur lose durchlanfenden oder die 
Gebinde nur einmal umschließenden oder zwischen den Gebinden einfach oder mehrfach geknoteten 
Fitzfäden hinausgehende Abteilung zeigt, ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge, 
j aniis solcher Leinenzwirn, der im Strähn eine unnnterbrochene Fadenlänge von weniger als 2000 m 
enthält; 
2. der in Wickeln (auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Scheibchen, Ringen oder dergleichen oder 
oone, Einlage l3. B. in Knäuelnsl) eingehende, ohne Rücksicht auf das Gewicht der einzelnen Auf- 
machung. 
Als Ramiegarn und Ramiezwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist anzusehen: 
1. das in Strähnen eingeheude eindrähtige und mehrdrähtige Namiegespinst, welches eine über die 
Fitung mit nur lose durchlaufenden oder die Gebinde nur einmal umschließenden oder zwischen den 
Gebinden einfach oder mehrfach geknoteten Fitzfäden hinausgehende Abteilung zeigt; 
2. das in Wickeln (auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Scheibchen, Riugen oder dergleichen oder 
ohne Einlage lz. B. in Knäuelnl) eingehende eindrähtige und mehrdrähtige Ramiegespinst, ohne 
Rücksicht auf das Gewicht der einzelnen Aufmachung, mit Ausnahme desjenigen in (# Cops oder 
in mehr als 1 kg schweren Kreuzspulen G. 
Als Integarn und Jutezwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist Jutegarn und Jutezwirn in 
1 kg oder weniger wiegenden Cops O oder in 3 kg oder weniger wiegenden Kreuzspulen ()anzusehen. 
Als Haufgarn (eindrähtiges Garn aus Hauf oder Haufwerg) in Aufmachungen für den Einzel- 
verkauf ist anzusehen: 
1. das in Strähnen eingehende, welches eine über die Fitzung mit nur lose durchlaufenden oder die 
Gebinde nur einmal umschließenden oder zwischen den Gebinden einfach oder mehrfach geknoteten 
Fitzfäden hinausgehende Abteilung zeigt; 
2. das in Wickeln (auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Scheibchen, Ringen oder dergleichen oder 
ohne Einlage lz. B. in Knäueln)) eingehende, ohne Rücksicht auf das Gewicht der einzelnen Auf- 
machung, mit Ausnahme desjenigen in Cops C oder in mehr als 1 kg schweren Kreuzspulen G. 
Als Hanfzwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist anzusehen: 
1. der in Sirähnen eingehende, welcher eine über die Fitzung mit nur lose durchlaufenden oder die 
Gebinde nur einmal umschließenden oder zwischen den Gebinden einfach oder mehrfach geknoteten 
Fitzfäden hinausgehende Abteilung zeigt, ohne Rücksicht auf die im Strähn enthaltene Fadenlänge, 
sowie solcher Hanfzwirn, der im Strähn eine ununterbrochene Fadenlänge von weniger als 2000 m 
enthält; 
2. der in Wickeln (auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Scheibchen, Ringen oder dergleichen oder 
ohne Einlage lz. B. in Knäuelnl) eingehende, ohne Rücksicht auf das Gewicht der einzelnen Auf- 
machung. 
Wenn bei den vorstehend aufgeführten Gespinsten der im übrigen von Gebinde zu Gebinde Glatt durch- 
laufende Gespinstfaden an einzelnen Stellen zufällige Zerreißungen aufweist, so hat dies nicht die Ver- 
zollung als Garn oder Zwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf zur Folge. 
Gespinste aus sonstigen Spinnstoffen des Unterabschnitts 50 kommen in Aufmachungen für den 
Einzelverkauf nicht vor. 
41% 42/Machtng /19 den Pinzelverkauf ist vertragsmäßig nicht angeusehen die dufmachungq in 
Cops O oder in Kreusspulen O.“ 
69. In demselben Stichwort ist folgende Bestimmung als Ziffer 11 aufzunehmen: 
„11. Holzgespinst s. Holzgarn.“ 
Die bisherige Ziffer 11 erhält die Bezeichnung „12.“. 
70. In Ziffer 1b des Stichworts „Gewebe“ ist die Anmerkung zu 1b 1 zu streichen. Der bis- 
herigen Anmerkung zu 1b ist als Uberschrift voranzusetzen „Aumerkungen zu 1b.“ Die An- 
merkung selbst erhält unter Streichung der Worte „4nmerung eu 15“ die Bezeichnung als An- 
merkung „1.“ Als Anmerkung 2 ist folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„2. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein im Stück eingehendes dichtes Gewebe ganz oder teilweise aus 
Seide für Möbel= oder Zimmerausstattung bestimmt ist oder nicht, ist in erster Linie die äußere Be- 
schaffenheit, insbesondere das Muster des Gewebes in Betracht zu ziehen. Daneben ist zu berücksichtigen, 
daß Gewebe für Möbel= oder Zimmerausstattung in der Regel eine Breite von 120 cm oder darüber 
haben, sowie daß derartige ganz aus Seide gefertigte Gewebe, wenn überhaupt, nur mit pflanzlichen 
Stoffen beschwert sind. In Zweifelsfällen ist das Gutachten Sachverständiger einzuholen."“
	        
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