Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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In demselben Stichworte sind in der ersten Zeile der Ziffer 3c die Worte „filzartige Gewebe“ 
nebst der sie einschließenden Klammer zu streichen; an ihrer Stelle ist das Zeichen „A“ ein— 
zufügen. 
In der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 3f bei demselben Stichwort ist dem vierten Absatz 
am Schlusse folgende Vestimmung hinzuzufügen: 
„Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilieise herrortretenden Nlou#-schudacken 
ist schon danm als vorhunden angunelimen, wenn dieses Hervortreten durch eincn eingelnen Grundkettenfaden 
hervorgerufen wird. “ 
In demselben Stichwort erhält der fünfte Absatz der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 3 
folgende Fassung: 
„Die Plattstichgewebe unterscheiden sich von den in Plattstich ausgefhrken Schereien und cen sonstigen 
broschierten Geweben dureli die für diese angegebenen Merkmole Q. “ 
In Ziffer 4 a desselben Stichworts ist in der zweiten Zeile statt „oder Kokosfasern“ zu setzen 
„ Kokosfasern, Torfwolle oder ähnlichen pflanzlichen Spinnstoffen“. 
In der Allgemeinen Anmerkung 2 zu Ziffer 1 bis 10 bei demselben Stichwort ist in der vor- 
letzten Zeile des ersten Absatzes hinter „bestrichen“ einzuschalten „oder mit trockenen Farbstoffen ein- 
gerieben“. 
Die Anmerkung zu 11 bei demselben Stichwort ist am Schlusse durch Hinzufügung der folgenden 
Bestimmung zu ergänzen: v 
Hen ern des Metallgespinstes kommt für die zolltarifarische Beurteilung des Gewebes als Gespinst in 
ctracht.“ 
. Das Stichwort „Gewehre und Gewehrteile“ ist, wie folgt, zu fassen: 
Gerehre (Handfeuerwaffen) und Teile von solchen s. Handfeuerwaffen und Gewehr- 
öfte. 
—, Maschinengewehre, nach Beschaffenheit des Stoffes (Anmerkung 2 zu Unterab— 
schnitt 19 A).“ 
Hinter dem Stichworte „Grauspießglauz“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Grauspießglanzasche (ein aufbereitetes Antimonerz) (GO- 237 frei“. 
Im Stichworte „Grünkohl“ ist hinter „Grünkohl“ einzufügen „(eine Art Blätterkohl)". 
Im Stichworte „Gurken“ ist die Vertragsbestimmung im dritten Absatze durch folgenden Zusatz 
zu ergänzen: 
„andere für den feineren Iasfelgenuß aubereitete Gursien . I-—I-e)60«. 
In demselben Stichwort Abs. 4 ist der Vertragsbestimmung folgende Fassung zu geben: 
Cogenannte Znazimer Gurken: 
als Erseugu's der Fereinigten Staaten von 4Merre . — v 60 
sonsftt..wr — v 4 
andere Gurken. . . ... . — v 60. 
Hinter dem Stichworte „Halfa“ ist folgendes neue Stichwort einzufügen: 
„Halftern s. Sattlerwaren.“ 
In Ziffer 25 des Stichworts „Halstücher“ sind zwischen „Säumen“ und „versehen“ die Worte 
einzufügen „oder mit einzelnen Nähten“. 
Derselben Ziffer des Stichworts „Halstücher“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerb#ng zu 250. Hierher gehörige Halstũcher gane oder teilweise aus Beide unterliegen vertrags- 
müßig nur einem ZSolleuschlage von 5 v. H. zu den Zoliscktsen fuür die Gewebe.“ 
Demselben Stichwort ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen: 
„S. dagegen Halsbinden.“ 
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