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27. In Teil III 117 ist in Zeile 2 des zweiten Absatzes der Ziffer 5 hinter „eigenen Betrieben“
einzufügen
„oder durch Heimarbeiter“. Ferner ist in der Zeile 2 und 3 des zweiten Absatzes
der Ziffer 9 statt „in ihren eigenen Betrieben“ zu setzen „in der in Ziffer 5 Abs. 2 bezeichneten
Weise“.
28. Die Bestimmungen in Teil III 123 sind durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
„Zu Nr. 426,
44 und 483.
123. Cops und Kreuzspulen.
Cops oder Kötzer (Spindeln, bobbines, fuseaux) sind in schlank birnenförmiger
oder in oben und unten spitz zulaufender zylinderförmiger (walzenförmiger) Gestalt
aufgewickelte Garnkörper, in deren Innerem keine Holzrolle oder Holzspule, sondern
allenfalls nur eine Hülse aus Papier, Pappe oder Holz sich befindet.
Kreuzspulen sind in zylinderförmiger oder konischer (kegelförmiger) Gestalt
in der Regel auf Papphülsen aufgewickelte Garnkörper, deren einzelne Fadenwindungen
in steilen, an den Enden rasch umkehrenden Schraubengängen liegen, so daß die
Endflächen der Garnschicht keiner Stützung bedürfen, sondern in sich selbst einen Halt
finden. Bei Leinenzwirn ist für Garnkörper dieser Art ebenfalls der Ausdruck Cops
handelsüblich. «
Da bei zwei= oder mehrdrähtigen (gezwirnten) Gespinsten aus Spinnstoffen des
Unterabschnitts 5D die vorstehend beschriebenen Formen und Aufwickelungsarten auch
für kleine, ersichtlich zum Einzelverkaufe bestimmte Aufmachungen vorkommen, haben
derartige Aufmachungen der genannten Zwirne als Cops oder Kreuzspulen im Sinne
des Vertragstarifs nur insoweit zu gelten, als ihr Stückgewicht 600 g oder mehr
beträgt; Aufmachungen solcher Zwirne von geringerem Stückgewichte sind als Wickel
für den Einzelverkauf anzusehen und nach Nr. 483 zu verzollen.“
29. Hinter Teil III 124 ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
„Zu Nr. 440
bis 443. 446
bis 450 und
452 bis 456.
124a. Rohe und gebleichte Gespinste und Gewebe
aus Baumwolle.
Zur Unterscheidung der gebleichten und der rohen Gespinste aus Baumwolle
dient folgendes Verfahren:
Man füllt in einen Glasbecher etwa 1 cm hoch eine 1 v. H. haltende wässerige
Benzopurpurinlösung und hängt über den Rand des Bechers hinweg je ein Strähnchen
rohen und ein Strähnchen des zu untersuchenden Baumwollengespinstes drei Minuten
lang in die Flüssigkeit hinein. Dabei bleibt das rohe Gespinst oberhalb des Flüssig-
keitsspiegels, scharf mit diesem abschneidend, ungefärbt, während gebleichtes Gespinst
den Farbstoff dochtartig ansaugt. Demnächst schneidet man von beiden Proben mit
der Schere über einem mit 17 reines Wasser gefüllten Glase die gefärbten Teile ab
und drückt sie bis auf den Boden des Glases hinunter. Das rohe Gespinst gibt den
Farbstoff bis auf einen mattrosa Schein wieder ab und schwimmt, so oft man es
auch untertaucht, immer wieder allmählich nach oben. Gebleichtes Gespinst bleibt
dagegen deutlich rot gefärbt und sinkt, so oft man es auch an die Oberfläche zieht,
allmählich wieder unter.
Für die Gewebe aus Gespinsten von Baumwolle sind diese Prüfungsarten
gleichfalls anwendbar.
Zugerichtete Gespinste und Gewebe sind vor der Untersuchung durch Kochen,
nötigenfalls unter Zusatz von etwas Soda und Seife, und darauffolgendes gehöriges
Auswaschen von den Zurichtestoffen gänzlich zu befreien und demnächst wieder zu
rocknen.“