Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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27. In Teil III 117 ist in Zeile 2 des zweiten Absatzes der Ziffer 5 hinter „eigenen Betrieben“ 
einzufügen 
„oder durch Heimarbeiter“. Ferner ist in der Zeile 2 und 3 des zweiten Absatzes 
der Ziffer 9 statt „in ihren eigenen Betrieben“ zu setzen „in der in Ziffer 5 Abs. 2 bezeichneten 
Weise“. 
28. Die Bestimmungen in Teil III 123 sind durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: 
„Zu Nr. 426, 
44 und 483. 
123. Cops und Kreuzspulen. 
Cops oder Kötzer (Spindeln, bobbines, fuseaux) sind in schlank birnenförmiger 
oder in oben und unten spitz zulaufender zylinderförmiger (walzenförmiger) Gestalt 
aufgewickelte Garnkörper, in deren Innerem keine Holzrolle oder Holzspule, sondern 
allenfalls nur eine Hülse aus Papier, Pappe oder Holz sich befindet. 
Kreuzspulen sind in zylinderförmiger oder konischer (kegelförmiger) Gestalt 
in der Regel auf Papphülsen aufgewickelte Garnkörper, deren einzelne Fadenwindungen 
in steilen, an den Enden rasch umkehrenden Schraubengängen liegen, so daß die 
Endflächen der Garnschicht keiner Stützung bedürfen, sondern in sich selbst einen Halt 
finden. Bei Leinenzwirn ist für Garnkörper dieser Art ebenfalls der Ausdruck Cops 
handelsüblich. « 
Da bei zwei= oder mehrdrähtigen (gezwirnten) Gespinsten aus Spinnstoffen des 
Unterabschnitts 5D die vorstehend beschriebenen Formen und Aufwickelungsarten auch 
für kleine, ersichtlich zum Einzelverkaufe bestimmte Aufmachungen vorkommen, haben 
derartige Aufmachungen der genannten Zwirne als Cops oder Kreuzspulen im Sinne 
des Vertragstarifs nur insoweit zu gelten, als ihr Stückgewicht 600 g oder mehr 
beträgt; Aufmachungen solcher Zwirne von geringerem Stückgewichte sind als Wickel 
für den Einzelverkauf anzusehen und nach Nr. 483 zu verzollen.“ 
29. Hinter Teil III 124 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: 
„Zu Nr. 440 
bis 443. 446 
bis 450 und 
452 bis 456. 
124a. Rohe und gebleichte Gespinste und Gewebe 
aus Baumwolle. 
Zur Unterscheidung der gebleichten und der rohen Gespinste aus Baumwolle 
dient folgendes Verfahren: 
Man füllt in einen Glasbecher etwa 1 cm hoch eine 1 v. H. haltende wässerige 
Benzopurpurinlösung und hängt über den Rand des Bechers hinweg je ein Strähnchen 
rohen und ein Strähnchen des zu untersuchenden Baumwollengespinstes drei Minuten 
lang in die Flüssigkeit hinein. Dabei bleibt das rohe Gespinst oberhalb des Flüssig- 
keitsspiegels, scharf mit diesem abschneidend, ungefärbt, während gebleichtes Gespinst 
den Farbstoff dochtartig ansaugt. Demnächst schneidet man von beiden Proben mit 
der Schere über einem mit 17 reines Wasser gefüllten Glase die gefärbten Teile ab 
und drückt sie bis auf den Boden des Glases hinunter. Das rohe Gespinst gibt den 
Farbstoff bis auf einen mattrosa Schein wieder ab und schwimmt, so oft man es 
auch untertaucht, immer wieder allmählich nach oben. Gebleichtes Gespinst bleibt 
dagegen deutlich rot gefärbt und sinkt, so oft man es auch an die Oberfläche zieht, 
allmählich wieder unter. 
Für die Gewebe aus Gespinsten von Baumwolle sind diese Prüfungsarten 
gleichfalls anwendbar. 
Zugerichtete Gespinste und Gewebe sind vor der Untersuchung durch Kochen, 
nötigenfalls unter Zusatz von etwas Soda und Seife, und darauffolgendes gehöriges 
Auswaschen von den Zurichtestoffen gänzlich zu befreien und demnächst wieder zu 
rocknen.“
	        
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