Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. März 1907 beschlossen,
1. den nachstehenden Anderungen der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die Zustimmung
zu erteilen;
2. sich damit einverstanden zu erklären, daß die Bestimmung unter Ziffer III auf die seit
1. April 1906 vorgenommenen Abfertigungen in Anwendung gebracht werde.
Berlin, den 30. März 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Frhr. von Stengel.
Anderungen
der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
I. Im § 2 Abfs. 5 Zeile 9 von oben ist in der Klammer statt: Anlage B unter 2 zu setzen:
„Anlage B unter 257.
II. Der § 11 wird aufgehoben.
III. a) Der erste Satz des § 72 erhält folgende Fassung:
„Die Abfertigungen in den Zuckerfabriken, usw. . erfolgen an Werktagen
gebührenfrei, wenn sie die festgesetzten Abfertigungsstunden nicht übersteigen.“
b) Im § 73 Abs. 2c sowie im 5 78 Abs. 3 ist statt: über den Zeitraum von 8 Stunden für
den Kalendertag hinaus — zu setzen:
„über die festgesetzten Abfertigungsstunden hinaus"“
IV. Anlage D.
a) Ziffer 2 des § 25 erhält folgende Zusätze:
4) hinter: gemahlenen Schnitzeln,
„Kartoffelpülpe"“;
6) hinter: des Zuckers
„oder mit Gerstenfuttermehl oder Gerstenschrot in einer Menge von 40 v. H. des
Reingewichts des Zuckers“;
1) als neuen Absatz:
„Bei Kristallzucker und anderem weißen Zucker soll die Körnung der De-
naturierungsmittel möglichst gleich der Körnung des Zuckers sein. Ist die Ver-
schiedenheit der Körnung so beträchtlich, daß eine Aussonderung des Zuckers möglich
scheint, so ist dieser mit dem Denaturierungsmittel zusammen zu vermahlen."“
b) Der §. 28 erhält folgenden Zusatz:
„Außerdem kann inländischer Zucker zur Seifenbereitung steuerfrei abgelassen werden
nach Vermischung mit:
1 v. H. Seifenpulver oder
5 Natronlauge oder
5 Kalilauge oder
10 kalzinierter Soda oder
27 kristallisierter Soda oder
13 kalzinierter Pottasche oder
1 Petroleum,
fofern diese Denaturierungsmittel die in der Anlage D 1 geforderten Eigenschaften.
esitzen.