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5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen.
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat
ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion
versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platin-
tiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt.
Vett, in welchem nach dieser Forschift Fluortbassersto nachgettiesen st, #2 Sene der
Ausfiihrungsbestimmungen § 5 M. 3 als mit PFlarorhasserskoh ocker dessen Salzen belandelt eu
bekrachten.
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbendungen.
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 com Allcohol von 20 Volumproæent mit 2 bis 5 77pn
einer frisch bereiteten O, os progentigen Pisenchloridlõösumgꝗg, fügt ꝰ com geschmolzenes Fett hinæu und
mischt die Fliissigkeiten, indom mam das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 60 Mal
umschiittelt. Bei Gegenivurt von Saliæylsũure färbt sich die umtere Schicht violett.
Tett, in welchem nach dieser Porschrift Saliæilsäure nachgeuwiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmumgen D. 6 Nr. 6 als mit Salieilsũüure oder deren Verbindumgen behandelt æu
betrachten.
7. Nachweis von fremden Farbstoffen.
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes (509)
in absolutem Alkohol (75 com,) 2 cker Pärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die ##ker mn-
schiitteln im Es abgekiihlte nd Fkmrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt.
Die alkoholische Löõsung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 M„ Weite im dierchallenden Lichte
eu boobachten.
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 59 Fett in 10 cem Ather oder Petroleumũther
gelöst. Deie HZälste der Lösung r##d in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen
Gewicht 7.224, dee andere Halite der Lõösunꝗ mit 6 com Salesdhtre bom Spezufischen Gerscicht 170 kräftig
ckerhgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht
deutlich rot gefärbt. ·
Fett,CAN-echtemnachspoøsszeheøzdeyzVojssclwfteøszsemdeFarbstofesmoleygwesewMitl,istim
SiømedeøsAusfxikwmysbestimmunng355MCFazsmätfremdwifaybstofesøbehcmdethbetrachtew
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen.
Zu diesem Zwecke sind, sozbe nicht machstehend 4Ab#ceschungen vorgesehen senck, die Verfahren
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund
des § 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde.
Be: alen erschen Ferten, acesgenommen Margarine und Kaunstspeisejetf, (2. B. bes Sohratz,
Toulꝗ und Olcomargaren) 284# allen Fälen attsser der Best#mmatn des Brechtemgsbermögens (a) de
ruifien a] Danzenöle nach den nachsthenden Vorschriften unter d, a oder 5 und e detscuf#hren,
bei Schmalæe auch de Puseng nach c, dagegen hat die Prüfung unter ꝗ nur in dem dort angegebenen
Umfamge, die Bestimmumꝗ der Perseifumgseahl (s), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und
die Bestimmung der Jodæanl (b), abgesehen von besonderen Verdachtsfũllon, nur dann eu erfolgen, wenn
be: 40% &e Kefraktometerzahe:
a) von Schmale ausserhalb der GCrenzen 45,5 bes 51,
b) von Talg ausserhalb der Grenæen 46,0 bis 46,6
c) von Olcomargarin autsserhalb der Grenzen 46 bes 50
liegt.
Bei der Ontersuchung von Margarine umd von Kiunstspeisefetton sind die Bestimmumng dos
Brechengsvermögens (a), der Jodeahl (b) umd die Früfung auf Fflaneenòle (c, d, e und 9), un-