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15. An die Stelle der Vorschrift des 8 24 zu b Abs. 2, 3 der Grundzüge, betreffend den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, treten die nachstehenden Bestimmungen:
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer der für das Kraftfahrzeug
gelösten Erlaubniskarte eine einmalige Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt ohne Rücksicht darauf,
ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb oder außerhalb der Geschäftszeit in Anspruch genommen wird,
1. für Kraftradden . 2 Mark,
2. für Kraftwagen
a) sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen Aufenthalt im Inlande
berechtigst...w 29
b) in sonstigen Fällen . 5
Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechnung des für diese entrichteten Abgabe—
betrags eine Karte von längerer Gültigkeitsdauer, so ist auf die Gebühr für die Zuteilung des Kenn—
zeichens derjenige Betrag anzurechnen, welcher bereits auf Grund der früheren Karten für das Kenn—
zeichen gezahlt worden ist.
Die Entrichtung der Gebühr und deren Höhe ist auf der Erlaubniskarte zu vermerken. Der
Vermerk ist bei der Umschreibung der Erlaubniskarte und bei der Verlängerung der Aufenthaltsdauer
— im letzteren Falle unter Angabe des nacherhobenen Betrags — auf die neue Karte zu übertragen.