Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamle des Innern. 
  
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juni 1908. Nr. 26. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 4. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines gollfreien 
von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilungen; Veredelungsverkehrs mit inländischen mit Gold be- 
— Entlassung — Todesfalll Seite 209 legten Tombakscheben 2s13 
2. Eisenbahnwesen: Bestimmungen über die gollsichere Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen 
Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen der Zoll= und Steuerstelllen 214 
Verkrrer 210 Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
3. Militärwesen: Verlängerung der Ermächtigung zur Zoll= und Steuerstellen 215 
Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argenlinien, 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Uruguay oder Paraguuuynynyg 213 Reichsgebieeee .. .2217 
  
  
1. Konsulatwesen. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bukarest beauftragten Konsul Schönstedt ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die allgemeine 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von 
Müffling ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. « 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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