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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamle des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juni 1908. Nr. 26.
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 4. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines gollfreien
von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilungen; Veredelungsverkehrs mit inländischen mit Gold be-
— Entlassung — Todesfalll Seite 209 legten Tombakscheben 2s13
2. Eisenbahnwesen: Bestimmungen über die gollsichere Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen
Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen der Zoll= und Steuerstelllen 214
Verkrrer 210 Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von
3. Militärwesen: Verlängerung der Ermächtigung zur Zoll= und Steuerstellen 215
Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argenlinien, 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Uruguay oder Paraguuuynynyg 213 Reichsgebieeee .. .2217
1. Konsulatwesen.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bukarest beauftragten Konsul Schönstedt ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die allgemeine
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von
Müffling ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter
deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von
solchen zu beurkunden. «
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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