Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 247 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
In beriehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1908. 6 Nr. 30. 
*!r:½135 3. Zoll- und Steuerwesen: Anderung der Zaurckersteuer- 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Ausführungsbestimmunggegn . 248 
von Zivilstandshandlungen Seite 247 Kontrollabstempelung ausländischer Inhaberpapiere 
- · ämi .. .249 
2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- mit Prämien. ·«.«··« ««·- 
sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 248 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete.. 249 
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Olshausen in Asuncion ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Findel in Oruro ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul Freytag ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Swatau, Dolmetscher von Borch, ist auf Grund des 
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.