Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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7. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung 
vom 5. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß 
die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten. 
àa) Im § 1 Nr. 3 ist unter b hinzuzufügen: 
„und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben“ 
b) im § 1 Nr. 3 unter h sind die Worte: 
„und zum Färben der Wursthüllen“ 
zu streichen; 
c) im § 1 Nr. 4 sind hinter dem Worte „Körperteilen“ einzuschalten die Worte: 
„ferner in bezug auf die Unversehrtheit“; 
d) dem §1 ist als neue Nr. 7 zuzufügen: 
„Zubereitetes Fleisch, das in bezug auf das Vorhandensein und die uwerschrtbet 
der Lymphdrüsen der Vorschrift im § 7 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
nicht entspricht." 
Berlin, den 6. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Im Hauptamtsbezirke Sigmaringen ist die Grenzumgelderei Gruol nach Heiligenzimmern ver- 
legt worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt I für Zigarettensteuer Berlin die Befugnis zur Erledigung von Zigaretten- 
begleitscheinen; 
dem Zollamt I Dahme im Bezirke des Hauptzollamts Lübben die Befugnis zur Erledigung 
von Versendungsscheinen II über Tabak; " 
dem Zollamt 1 Grünberg i. Schl. im Bezirke des Hauptzollamts Sagan die Besugnis zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II; 
dem Zollamte II Hammerstein im Bezirke des Hauptzollamts Konitz die Befugnis zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt 1 Opladen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen II; 
dem Zollamt 1 Oranienburg im Bezirke des Hauptzollamts Potsdam die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen 1 über Galläpfel und Myrobalanen für die Chemischen Werke vormals 
Dr. Heinrich Byk daselbst und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über das von dieser Firma 
hergestellte und zur Ausfuhr gelangende Tannin; 
dem Zollamt 1 Staßfurt im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen I auch über Weißblech, das unter Eisenbahnwagenverschluß für die 
Staßfurter Chemische Fabrik vormals Vorster & Grüneberg A.-G. eingeht;
	        
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