Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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3. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Anderung der VPostordnung vom 20. März 1900. 
Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Satz des Abs. II (Anderung vom 10. September 1907) 
einzuschalten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8) auf 
dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungs- 
verfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2. Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 18a. Postprotest. 
I1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, wenn 
die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben. 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
a) Wechsel über mehr als 800 J, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
J) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
II Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare zu be- 
nutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft werden. Der qutttierte 
miecheel dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Anlagen ist 
nicht zulässig. · 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz oder teil- 
weise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
III Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, bei Wechseln, 
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. · 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit den 
Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftragsformular 
nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vor— 
gezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch den 
Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden aan . (Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die Post- 
anstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die 
Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B.
	        
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