Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Zusummenstellung 
der 
Ergebnisse der Ileischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Ileische 
" für das Jahr 19 . 
Untersuchungsstelle: 
Herkunftsland des Fleisches: 
Für jedes Herkunftsland ist eine gesonderte Ubersicht herzustellen. 
Gefertigt von: 
Wohnort: 
Einzureichen spätestens am des folgenden Jahres. 
Anweisung für die Gintragungen. 
.Bei den nachbezeichneten Herkunftsländern genügt es, wenn sie als ein Land betrachtet werden: 
1. Großbritannien und Irland, 5. Canada, 
2. Rußland (europäisches und asiatisches), 6. Mittel- und Südamerika, 
3. Türkei (europäische und asiatische), 7. Australien (Festland und Inseln). 
4. Vereinigte Staaten von Amerika, 1 
Für die übrigen außereuropäischen Länder ist ausreichend die Angabe des Erdteils (Asien, Afrika); Schweden und 
Norwegen sind als getrennte Herkunftsländer zu behandeln. 
Insoweit eine Einfuhr von Fleisch aus Freihäfen oder Zollausschlüssen usw. erfolgt, ist das betreffende Fleisch 
zusammenzufassen unter der Herkunftsbezeichnung „Aus Zollausschlüssen“. 
Von dem bestimmungswidrig in Stücken eingeführten und ohne weitere Untersuchung beanstandeten frischen Fleisch 
ist in den Zeilen 1 und IIb nur das Gewicht einzutragen. In gleicher Weise ist zu verfahren mit Fleisch in luft- 
dicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gesäßen sowie mit Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem 
Fleische, ferner mit Packstücken zubereiteten Fleisches, die ungeöffnet oder ohne Feststellung der Zahl der darin ent- 
haltenen Fleischstücke beanstandet werden. 
. Wird ein Tierkörper, ein Fleischstück oder ein Packstück wegen verschiedener Mängel beanstandet, so hat der Nachweis 
nur einmal, und zwar bei dem wichtigsten Beanstandungsgrunde, zu erfolgen. 
Schinkenteile und als Speck deklarierte, bef autechnisch aber als Fleisch zu behandelnde fette Schweinefleischstücke, 
die wegen Mindergewichts zurückgewiesen werden müssen, sind unter lfd. Nr. 3 in den Spalten 14 und 15 „Sonstiges 
Schweinefleisch“ nachzuweisen. 
mDie Zahl der Sendungen ist auch dann anzugeben, wenn nur Teile von Sendungen beanstandet sind. 
Renntiere und Wildschweine sind unter „Sonstiges Fleisch“ nachzuweisen. 
.In der Übersicht über die unschädlich beseitigten veränderten Teile von im übrigen nicht beanstandeten Tierkörpern 
und Fleischstücken (S§ 18 (1| I C und 19 (1) 1d der Ausführungsbestimmungen D) sind nur Fleischteile von mehr 
als ½ Kilogramm Gewicht zu berücksichtigen. 
Bei Zahlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilogramm nicht anzuschreiben, Bruchteile von 
½ Kilogramm und darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden.
	        
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