Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Die zu Tage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an 
den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen 
zu untersuchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, 
so darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden. 
8 28. 
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu ntersuchen und zwar in der im 824 be— 
zeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am Kopfe und an den Lungen 
ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich. 
8 29. 
Liegt eine Notschlachtung oder einer der anderen im § 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle vor, so ist 
die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lyomphdrüsen besonders sorgfältig vorzunehmen. Nament- 
lich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Tötung im Verenden begriffener 
Tiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter Tiere vorliegt sowie ob in den Fällen des 
§& 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode der Tiere erfolgt ist (vgl. § 33 Absf. 2). 
Verfahren nach der Untersuchung. 
8 30. 
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Tierarzt sind, dürfen die selbständige 
Beurteilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter— 
suchung eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht stattgefunden hat, 
auch wichtige Teile weder entfernt noch einer nach § 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen 
worden sind: 
1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlachttiers gesund befunden werden oder 
nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind: 
a) tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim 
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege 
Cysticercus cellulosae); « 
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende 
wässerige Ergüsse sowie vollständig abgekapselte Eiterherde; 
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche; 
d) örtlich begrenzte Geschwülste; 
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit; 
t) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, 
im letzteren Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Ver- 
breitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hoch- 
gradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die 
veränderten Teile (vgl. § 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind; 
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Fermen von Maul= und Klauenseuche oder 
von Rotlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen; 
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung 
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff- 
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körper- 
teilen; 
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen 
oder im Blute; 
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln usw. 
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen; 
m) schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Schweineseuche, 
sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheits- 
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