Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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(6) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation 
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (§ 15 Abs. 5) zu einer 
gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweifung nur auf 
die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere Behandlung des Fleisches. 
8 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 bezeichneten 
Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für 
Menschen Verwendung finden soll. 
8 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Be— 
stimmungen in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
§ 24. 
1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem 
Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist 
dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des 
Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen. 
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß 8§§ 18 
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der 
Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches 
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder 
Steuerstelle zu überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
8 26. 
() Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. 88 23 
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 
2) In den Fällen des § 19 Abf. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im 
Falle des § 18 Abs. 1 unter IB die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet 
wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen 
wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter II B a; 
§* 19 Abs. 1 unter IIB a, § 21 Abs. 1 unter Ia und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den 
Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIa), 
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung 
der Ware selbst zu kennzeichnen. 
(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls 
zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B 
Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht unter- 
suchten Teile zu unterbleiben. 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels 
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder 
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden 
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
	        
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