Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst 
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder 
gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im 
Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr gestattet wird. Vor 
dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen 
Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naph- 
thylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober- 
fläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird. 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht an- 
gängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
8 29. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet 
werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauch- 
barmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch 
geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder durch besondere Behandlung herbeigeführt ist. 
(2) Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen: 
a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und 
Zusetzen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei ge- 
trockneten Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin, 
xb) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark riechenden Brenn- 
petroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Krefsol), Gerbertran, rohem 
Birkenöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl. 
(3) Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichtsmengen der einzelnen 
Mittel zu verwenden: 1 kg gewöhnliches, stark riechendes Brennpetroleum, 2 kg Teer, 2 kg rohe 
Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 10 kg Gerbertran, 5 kg rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 kg 
Rosmarinöl. 
(4) Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die zollamtlichen Vor- 
schriften über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
§ 30. 
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung 
einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Ent- 
scheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichti- 
gung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem 
Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung 
der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und 
hat stets aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu 
bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten ge- 
richtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Be- 
schwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Be- 
schaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen. 
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