Ubersicht über die bei der chemischen Antersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen.
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Schweineschmalz. Oleomargarin.“) Kunstspeisefett.
Talg. Margarine.
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Auszuführen bei
allen von einer Sen-
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den
für den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeise-
Uor-. dung gemäß § 15 (05) fett“). (Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) a und Anlage c C.)
rüfung der Ausführungs-
p erbemmunrn b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack,
roben auf Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen
p · vonVerdorbensein.CAusführungsbestimmungenD§15(2)bundAnlagec-c.)
a)Prüfung,obäußerlichamFettewahrnehmbareMerkmaleaufeineVerfälschungoderNach-
» ç machung oder sonst auf eine vorschriftswibrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungs-
Auszuführen bei bestimmungen D § 15 (6) a und Anlage d Zweiter Abschnitt 1 1.)
allen gemäß §& 15 (6) · .
dexAusfühkungs-b)Befttmmungdes — I — — Prüfung auf den
bestimmungen D Brechungsver- vorgeschriebenen
gen mögens. (Aus- 1 Gehalt
entnommenen Stich- führungs- 1 an Sesamöl.
proben. bestimmungen D (Ausfährungs-
15 (s) d.) bestimmungen D
. 15 (s) c.)
a) Bestimmung des Brechungs- — —
vermögens.
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.)
Auszuführen bei b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.)
den gemäß § 15 (e) Sosern die yr urliur 1 -.
» e) Sofern die Prüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren ver—
der Ausführungs botenen Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.)
bestimmungen D —
t en Stichh 9) Prüfungen auf Pflanzenöle. — —
haupt. nnn ich (Anlage d Zweiter Abschnitt III.)
prüfung. p · Prüfung nach Bellier.
Auszuführen bei
Verdachtsgründen.
Prüfung auf Sesamöl,
Prüfung auf Sesamöl, - -
Baum-
wollsamenöl.
Baumwollsamenöl.
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a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometer-
zahlen bei 40% außerhalb der Erenzen liegen:
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.)
485 — 510 46 50
46,0 — 48,5
b) Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.)
Auszuführen bei
einer beschränkteren
Anzahl von Proben.
a) Phytosterinacetatorobe, wenn die Bestimmung des —
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß
eine Verfalfchung mit Pflanzenölen stattgefunden hat
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (s)
entnommenen Stichproben.
(Anlage 4 Zweiter Abschnitt 1ll.)
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung.
(Anlage d
Zweiter Abschnitt III.)
*) Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen.
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