Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Ubersicht über die bei der chemischen Antersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen. 
– 99 —1 
  
  
Schweineschmalz. Oleomargarin.“) Kunstspeisefett. 
  
Talg. Margarine. 
  
3 
  
Auszuführen bei 
allen von einer Sen- 
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den 
für den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeise- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Uor-. dung gemäß § 15 (05) fett“). (Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) a und Anlage c C.) 
rüfung der Ausführungs- 
p erbemmunrn b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, 
roben auf Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen 
p · vonVerdorbensein.CAusführungsbestimmungenD§15(2)bundAnlagec-c.) 
a)Prüfung,obäußerlichamFettewahrnehmbareMerkmaleaufeineVerfälschungoderNach- 
» ç machung oder sonst auf eine vorschriftswibrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungs- 
Auszuführen bei bestimmungen D § 15 (6) a und Anlage d Zweiter Abschnitt 1 1.) 
allen gemäß §& 15 (6) · . 
dexAusfühkungs-b)Befttmmungdes — I — — Prüfung auf den 
bestimmungen D Brechungsver- vorgeschriebenen 
gen mögens. (Aus- 1 Gehalt 
entnommenen Stich- führungs- 1 an Sesamöl. 
proben. bestimmungen D (Ausfährungs- 
15 (s) d.) bestimmungen D 
. 15 (s) c.) 
a) Bestimmung des Brechungs- — — 
vermögens. 
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
Auszuführen bei b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) 
den gemäß § 15 (e) Sosern die yr urliur 1 -. 
» e) Sofern die Prüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren ver— 
der Ausführungs botenen Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) 
bestimmungen D — 
t en Stichh 9) Prüfungen auf Pflanzenöle. — — 
haupt. nnn ich (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
prüfung. p · Prüfung nach Bellier. 
  
Auszuführen bei 
Verdachtsgründen. 
Prüfung auf Sesamöl, 
Prüfung auf Sesamöl, - - 
Baum- 
wollsamenöl. 
Baumwollsamenöl. 
— 2 
  
  
a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometer- 
  
  
zahlen bei 40% außerhalb der Erenzen liegen: 
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
485 — 510 46 50 
  
46,0 — 48,5 
  
b) Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
  
  
Auszuführen bei 
einer beschränkteren 
Anzahl von Proben. 
  
  
  
  
a) Phytosterinacetatorobe, wenn die Bestimmung des — 
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und 
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß 
eine Verfalfchung mit Pflanzenölen stattgefunden hat 
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (s) 
entnommenen Stichproben. 
(Anlage 4 Zweiter Abschnitt 1ll.) 
  
  
  
  
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung. 
(Anlage d 
Zweiter Abschnitt III.) 
*) Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen. 
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