— 101* —
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der darin
enthaltenen Trichinen;
c) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau hauptsächlich
in Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden sowie mit den
wichtigsten Geweben in der Muskulatur; «
d) Untersuchung eines Schweines auf Finnen sowie Erkennung der in einem Fleischteil ent—
haltenen Finnen.
7.
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über seine Befähigung zur Trichinen—
schau nach anliegendem Muster.
8 8.
Falls die Prüfung nicht bestanden ist, darf sie frühestens nach Ablauf von vierzehn Tagen
und höchstens zweimal wiederholt werden. Bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung ist dem Prüflinge
zu eröffnen, ob auch die praktische Ausbildung zu wiederholen ist.
88.
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu
sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte
zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §§ 4 bis 6 fest-
zustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung
der Trichinen= und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. «
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der
88 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer
amtlich nicht tätig gewesen ist.
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte
zu vermerken.
– 10. ,.-
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen sechs Mark.
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des § 9 Abs. 2 sechs Mark.
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen.
E 11. ·
Iss Approbierte Arzte und Tierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere Prüfung
zuzulassen. .
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an einem
öffentlichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter tierärztlicher Leitung steht, oder bei einer
öffentlichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer amtlich tätig gewesen sind, können
bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinenschauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor
Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen ent—
sprechenden Antrag stellen. Von den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden.
8 12.
Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch- oder Viehhandel betreiben, dürfen als
Trichinenschauer nicht angestellt werden.
Die vorstehenden Prüfungsvorschriften sind gemäß Bekanntmachung vom 27. März 1903 (Zentral-
blatt S. 118) vom Bundesrat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) durch folgende Bestimmung ergänzt worden:
· " Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur
Ausübung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich
des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das
Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen
Anforderungen entsprechend anzusehen sind.