Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete mit im Inland in Doppelbreite 
(bis zu 140 cm) hergestellten 
rohen baumwollenen Geweben im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Gewebe- 
fläche (ohne Rücksicht auf die Fadenzahl) — Tarifnummer 453 —, aus denen durch 
Rauhen, Waschen, Färben, Scheren und Bedrucken, auch in Verbindung mit Dämpfen 
oder Appretieren gefärbte und bedruckte baumwollene Gewebe — Tarifnummer 457 — 
hergestellt werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit ausländischen 
dichten gewebten Gürtelbändern ganz oder teilweise aus Seide in Verbindung mit 
Kautschukfäden — Tarifnummer 580 —, die durch Nähen unter Verwendung inländischer 
Lederstreifen und Gürtelverschlüsse aus unedlen Metallen zu Damengürteln — Tarif- 
nummer 522 — verarbeitet werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit 
Myrobalanen und chinesischen Galläpfeln — Tarifnummer 94 — zur Herstellung von 
Tannin (Gerbsäure) — Tarifnummer 317 — 
die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für 
grobe, nicht polierte usw. Kolbenstangen und Röhren aus Parsons Manganbronze — Tarif- 
nummer 880 — und nur geschmiedete und gewalzte Stangen aus solcher Bronze — Tarif- 
nummer 870 — zum Zwecke 
1. der Bearbeitung und des Einbaues in Dampfmaschinen sowie in Dampfpumpen, 
Dampfrudermaschinen und Dampfladewinden in Verbindung mit Kraft= (Antriebs-) 
Maschinen — Tarifnummer 894 —, 
2. der Einarbeitung in Maschinenteile aus bearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß in 
Verbindung mit Bronze — Tarifnummer 783 —, 
3. der Verarbeitung zu Maschinenteilen aus Bronze in Verbindung mit Stahl und 
Schmiedeeisen — Tarifnummer 880 — 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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