Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Muster 2. 
Direktiobezirt 
Büßstoff- Bezugsschein 
für die im § 4 Abs. 2 des Süßstoffgesetzes genannten Personen. 
Nr. für 19 . 
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheins) 
zu (Ort, Straße, Hausnumme)))i. 
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalender- 
jahr 19 Süßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Sachharin- 
fabrik in Salbke-Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel 
zu beziehen und den bezogenen Süßstoff 
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter b des Gesetzes bezeichneten Gewerbe- 
treibenden genaue Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll) 
zu verwenden. · 
(Ort und Tag) 
(Bezeichnung der Direktivbehördd . 
(Stempel und Unterschrift) 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoßffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff 
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 6 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus- 
füllung der Spalten 7 und 8 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestell- 
zettel aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 9 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. 
3. Der bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet werden. 
1. Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rück- 
seite dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen Bestand in dem 
Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen. 
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann —') mit der im §F 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vor- 
geschriebenen Bescheinigung — mit den im 5 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen — 
der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
*) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. 
 
	        
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