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» "d'eeundheitlicheunterfnchungdesindasZollinlandeingehenden
Grundsätze für 1 ges Fleisches.
E 11.
Tür die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein
„nwebilike Fi seg airr 6ut bessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen.
Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen,
welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen
haben, bestellt werden. . # 222 .
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein-
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett, Zerlegung der Schweine in
Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des
Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen
Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die
Beschaustelle. .
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungs-
mittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hin-
reichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem
Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen,
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
12.
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten
Punkte zu erstrecken.
(2. Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen
des folgenden Absatzes zulässig ist.
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf
a) Behandlung mit verbotenen Stoffen 5 Nr. 5 und 8& 74 468. 1 arnter 5),
5) A#nckeszetciche (& 4, umd § 14 4bs. 1 ½½4%%N,
c0) Durchpökrelt## ocde Sonstige gemi#hende Eitebereittezo 7 5 458. I, 2 nd § 14 4658. 1
unter d.
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung
nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl.) eine
bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der
Art der Verpackung ocke Kennzeichnung (v##. Ankage c. untor D) als gleichartig angesehen werden
kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 5, 4 und § 15 Ab#. 5.
) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe eu 8er Beanstandt#ng, 80 Raf die Peschatt-
stelle die Untersuchumg eu unterbrechon und den Perfügungsberechtigten sofort umter Angabe des Be-
anstandungsqrundes æu bendchrichtigen. Binnen einer eintägigen Brist nach der Benachrichtiqung
kann der Verfiigungsbereclhtiqte die Sendumgꝗ, insoiceit nicht eine unschädliche Beseitiqung (S 19 Abs. 1
unter D) odor eine ZEuercherceistng (* 19 458. I unter II und 6 21) erforderlich rcird, vor der uweiteren
Untersuchung freiiilli; æuriickeichen (vgl. jedoch & 26 Abs. 5). Erfolgt die Luriickeiehiunq nicht, s0
sind zundehst sämtftliche nach 6 14 Abs. , 4 und 8 15 Abs. entnommenen Stichproben auf den
Beanstandungsgrund teiter eu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandumg
aller Stichproben nach § 79 458. 7 rcnter 77 4 ocder § 40 , 3 die Stcrichttoensttder ganzen
Sendung eur Folge hat, ist der Perfügungsberechtigte eunächst iiederum von dem Ergebnisse der Unter-
suchung eit benachrichtigen. Binnen einer eiveitâgigen Frest Nach deser Benach#richtiguno steht ihm
erneut das Roecht eit, Gen Micht beamstanderen Kest der Sendteng Freibczllig eurũickæueiehen. Macht er
aueh von dieser Befugnis heinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsqrund bei
Därmen und PFetten an der Gesamthæit der Paclstiiche, im uüibrigen aber an jedem einæelnen Hleisch-