Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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» "d'eeundheitlicheunterfnchungdesindasZollinlandeingehenden 
Grundsätze für 1 ges Fleisches. 
E 11. 
Tür die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein 
„nwebilike Fi seg airr 6ut bessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. 
Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, 
welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen 
haben, bestellt werden. . # 222 . 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein- 
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett, Zerlegung der Schweine in 
Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des 
Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen 
Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die 
Beschaustelle. . 
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungs- 
mittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hin- 
reichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem 
Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, 
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
12. 
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten 
Punkte zu erstrecken. 
(2. Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und 
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken 
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen 
des folgenden Absatzes zulässig ist. 
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt 
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf 
a) Behandlung mit verbotenen Stoffen 5 Nr. 5 und 8& 74 468. 1 arnter 5), 
5) A#nckeszetciche (& 4, umd § 14 4bs. 1 ½½4%%N, 
c0) Durchpökrelt## ocde Sonstige gemi#hende Eitebereittezo 7 5 458. I, 2 nd § 14 4658. 1 
unter d. 
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung 
nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl.) eine 
bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der 
Art der Verpackung ocke Kennzeichnung (v##. Ankage c. untor D) als gleichartig angesehen werden 
kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 5, 4 und § 15 Ab#. 5. 
) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe eu 8er Beanstandt#ng, 80 Raf die Peschatt- 
stelle die Untersuchumg eu unterbrechon und den Perfügungsberechtigten sofort umter Angabe des Be- 
anstandungsqrundes æu bendchrichtigen. Binnen einer eintägigen Brist nach der Benachrichtiqung 
kann der Verfiigungsbereclhtiqte die Sendumgꝗ, insoiceit nicht eine unschädliche Beseitiqung (S 19 Abs. 1 
unter D) odor eine ZEuercherceistng (* 19 458. I unter II und 6 21) erforderlich rcird, vor der uweiteren 
Untersuchung freiiilli; æuriickeichen (vgl. jedoch & 26 Abs. 5). Erfolgt die Luriickeiehiunq nicht, s0 
sind zundehst sämtftliche nach 6 14 Abs. , 4 und 8 15 Abs. entnommenen Stichproben auf den 
Beanstandungsgrund teiter eu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandumg 
aller Stichproben nach § 79 458. 7 rcnter 77 4 ocder § 40 , 3 die Stcrichttoensttder ganzen 
Sendung eur Folge hat, ist der Perfügungsberechtigte eunächst iiederum von dem Ergebnisse der Unter- 
suchung eit benachrichtigen. Binnen einer eiveitâgigen Frest Nach deser Benach#richtiguno steht ihm 
erneut das Roecht eit, Gen Micht beamstanderen Kest der Sendteng Freibczllig eurũickæueiehen. Macht er 
aueh von dieser Befugnis heinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsqrund bei 
Därmen und PFetten an der Gesamthæit der Paclstiiche, im uüibrigen aber an jedem einæelnen Hleisch- 
  
	        
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