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Anlage n.
Anwrisung
für
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und §
der Ausfithrurglehn uashe 3 in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammnengehörigen Hälften) und |
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird.
2.
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen:
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus-
geschlossenen Warengattungen vorliegt;
2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D);
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinten,
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ ' der Ausführungsbestimmungen D);
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs-
bestimmungen D).
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt
werden kann, richtet sich nach §5 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D
83.
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen:
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D);
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe
behandelt ist;
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über-
tragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen
werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung
stattgefunden hat;
5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt,
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen;
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet,
ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz,
und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt;
l. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist;
9. 0 Oyhane ocder sonstiqe Körperteile, auf die sich die Untersuchumg eu er sbrechten hat,
fehlen oder angesclinitten sind (6 6 172 der 4 ½208/(nsbeskmg272062 70).