Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Anlage n. 
Anwrisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 
der Ausfithrurglehn uashe 3 in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammnengehörigen Hälften) und | 
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus- 
geschlossenen Warengattungen vorliegt; 
2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des 
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende 
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinten, 
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ ' der Ausführungsbestimmungen D); 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt 
werden kann, richtet sich nach §5 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
83. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es 
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe 
behandelt ist; 
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über- 
tragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen 
werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung 
stattgefunden hat; 
5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, 
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, 
ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, 
und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
l. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
9. 0 Oyhane ocder sonstiqe Körperteile, auf die sich die Untersuchumg eu er sbrechten hat, 
fehlen oder angesclinitten sind (6 6 172 der 4 ½208/(nsbeskmg272062 70).
	        
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