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liges Gut einziehen und die Qualität desselben verändern durfte.
Fand sich kein näherer Erbe für ein solches vor, so wurde der sogenannte
Caduzitäts-Prozeß eingeleitet, d. h. es wurden Alle, die nur
in irgend einem, wenn auch noch so entfernten Verwandtschaftsgrade
zum Erblasser standen, aufgefordert, dieses Verhältnis nachzuweisen.
Erst wenn sich Niemand meldete, durfte das Gut — nicht etwa
eingezogen werden, sondern. vom Könige mit Zustimmung des
Reichstages wieder einem andern polnischen Edelmann verliehen
werden. Auf die Erhaltung des adeligen Grundbesitzes zweckte überhaupt
die ganze polnische Gesetzgebung ab; daher konnte auch Niemand
testamentarisch über Immobilien disponiren, sondern mußte
dieselbe immer den Intestaterben überlassen.
Auch bezüglich der Gerichtsverfassung begann mit dem Eintritt
der preußischen Herrschaft eine neue Aera für das occupirte Land. In
den Städten des Netzedistriktes galt nach den ihnen bei ihrer Gründung
erteilten Privilegien das Magdeburgische Recht; Verwaltung
und Rechtspflege handhabten der Magistrat, bezieh. das Schöffengericht.
Die Mitglieder dieser Kollegien waren aber fast ausnahmslos
des Lesens und Schreibens entweder gar nicht oder doch nur
mangelhaft kundige Ackerbürger und Handwerker. Die Wahl unterlag
in den königlichen Städten der Bestätigung durch den Starosten,
in den grundherrlichen der durch den Grundherrn. Adelige
und Inden waren von der städtischen Gerichtsbarkeit eximirt. Von
den städtischen Gerichten ging der Instanzenzug in den königlichen
Städten an die Starostei= (Grod-) Gerichte, in den Mediatstädten
an die Grundherrschaft. Das stadtgerichtliche Verfahren war ein
völlig formloses, zumeist mündliches. Adelige und Juden unterstanden
den königlichen Gerichten, in erster Instanz den Starosteigerichten
Auf dem platten Lande lag die Gerichtsbarkeit in den
Händen der Grundherren, nur in den nach deutschem Rechte angelegten
Dorfschaften hatte der Schulze eine gewisse Gerichtbarkeit.
Schon vor der Besitzergreifung des Landes hatte Friedrich dem zum
künftigen Praesidenten des neuen Hofgerichts in Marienwerder ausersehenen
Grafen Finkenstein eine Reihe von Generalprincipien inbezug
auf die Ordnung der Rechtspflege übergeben. Die wichtigeren
lauteten folgendermaßen: In den Städten bilden die Magistrate,
auf dem Lande die daselbst anzustellenden Justizbeamten
die erste Instanz, die zweite ist das Hofgericht zu Marienwerder,