Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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* 105. 
2 Beginn und In Ansehung der Einmaischungsfrist gilt als Beginn der Einmaischung der Zeitpunkt, 
Sue Ein= in welchem das Vermischen des Getreides oder der Kartoffeln mit Malz zum Zwecke der Zucker- 
ma#schung. bildung erfolgt, als Ende der Einmaischung der Zeitpunkt, in welchem der angemeldete Maisch- 
bottich mit der dafür bestimmten Meische befüllt und das Gärmittel zugesetzt ist. 
& 106. 
3. Allgemeine Die Nebengeräte (§ 77) dürfen nur nach Maßgabe der allgemeinen Betriebserklärung 
TLorshrist für befüllt sein und nur während der für den ordnungsmäßigen Betrieb erforderlichen Zeit benutzt 
ie Benutzung 
der Neben- werden. 
geräte. 8 107. 
4. Vorbereitung (1, Soll das Dämpfen oder Einteigen der Maischstoffe und die Verbringung der gedämpften 
der Einmai- oder ungedämpften Maischstoffe in die Vormaischgeräte außerhalb der Einmeischungsfrist vorge- 
chung. nommen werden, so müssen diese Betriebshandlungen dem Beginne der Einmaischung unmittelbar 
vorangehen. Dämpfgeräte dürfen mit Getreide oder Kartoffeln ohne Zusatz von Wasser schon 
früher, auch am Tage vorher, befüllt werden. 
(2,) Das Hauptamt kann gestatten: 
a) daß das zur Einmaischung bestimmte Getreide schon am Tage vor der Einmaischung 
unter Zusatz von Wasser in das Dämpf= oder Vormaischgerät gebracht und darin 
gekocht wird; 
b) daß Malz am Tage vor der Einmaischung im Vormaischgerät oder im Malzeinteig- 
gefäße mit kaltem Wasser eingeteigt wird. 
8 108. 
5. Fortgang der (1, Die Maischbereitung und die Befüllung der Maischbottiche mit der Maische sind ohne 
W willkürliche Unterbrechung zu Ende zu führen. 
der Naisch- (2! Die an einem Tage zu bemaischenden Bottiche dürfen in der Weise befüllt werden, daß 
bottiche. die zuerst bereitete Maische auf alle oder einige dieser Vottiche verteilt wird und diese sodann 
mit der zuletzt bereiteten Maische vollgefüllt werden. Die Verteilung auf die einzelnen Bottiche 
ist so zu regeln, daß die Ubersicht über den Brennereibetrieb nicht gestört wird. 
g 109. 
6. Bereitung Die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische darf aus deu Maischbottichen 
des Hefensatzes, vor Beendigung ihrer Befüllung oder aus dem Vormaisch= oder Kühlgerät entnommen werden. 
Wird das Hefenmaischgut besonders bereitet, so finden die §§ 104, 105 und 107 entsprechende 
Anwendung. uo 
10. 
7. Zusetzen des Der Hefensatz darf der Maische im Vormaischgerät, im Rühlgerät oder im Meischbottiche 
Hefensabes. werden. In den ersten beiden Fällen muß die Maische vor Eintritt der Gärung in die 
daischbottiche übergeführt sein. 
111. 
II. Gärung (1) Die Gärung von Meische darf, abgesehen von der Hefensatzbereitung, nur in „den im 
ber Maische. Betriebsplan angemeldeten Maischbottichen erfolgen. 
orsaste (2) Die Behandlung (Kühlen, Erwärmen, Umrühren, Umfüllen und dergleichen) der Maische 
in den Maischbottichen unterliegt keiner Beschränkung; insbesondere ist gestattet, das Überlaufen 
der Maische zu verhindern, überlaufende Maische aufzufangen und übergelaufene Maische in die 
Bottiche zurückzubringen, sowie die bei Verarbeitung von Mais während der Gärung sich bildende 
Olschicht von der Oberfläche der Maische zu entfernen und Proben der Maische zur Untersuchung 
zu entnehmen. 
i1e3. Die Gewinnung von Hefe aus der Maische oder Maischwürze und die dazu erforder- 
lichen Betriebshandlungen bedürfen keiner Genehmigung.
	        
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