Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

6. Berechnung der 
kuzusehenden 
Menge 
es Ver- 
— 1096 — 
Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bgl. O. § 8 Abs. 2) oder 
unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die nochmalige Fest- 
stellung der Alkoholmenge unterbleiben; dasselbe gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter 
Alkohol, die unter Einzelverschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt befunden wird 
und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Teil des Branntweins entfernt ist. 
(3) Der Anmeldende hat das Vergällungsmittel zu stellen. Hat er das Vergällungsmittel 
eprüft bezogen, so ist die darüber ausgestellte Rechnung vorzulegen; die Abfertigungsbeamten 
haben die zur Vergällung verwendete Menge in der Rechnung abzuschreiben und diese dem 
Gewerbetreibenden zurückzugeben. Ist der amtliche Verschluß eines Gefäßes, in welchem sich das 
zu verwendende Vergällungsmittel befindet, verletzt oder ist sonst ein Zugang zu dem Ver- 
gällungsmittel ermöglicht, o. ist die Vergällung abzulehnen. Besteht kein Zweifel darüber, daß 
das Vergällungsmittel unverändert geblieben ist, so können die Abfertigungsbeamten seine Ver- 
wendung zulassen. 
8 10. 
Die zuzusetzende Menge des Vergällungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze 
88 3 und 4) für jedes Gefäß, in dem die Vergällung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und 
gallungsmittels. im der Art abzurunden, daß bei Tieröl für jedes angefangene zwanzigstel Liter ein volles 
7. Ausführung 
und Überwachung 
der Vergällung. 
8. Verbote. 
9. Wiederge- 
winnung von 
Branntwein. 
zwanzigstel Liter, bei anderen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein volles halbes Liter 
und für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm angesetzt wird. 
8 11. 
(1) Die Beamten haben darauf zu achten, daß eine gründliche Vermischung des gesamten 
Branntweins mit dem Vergällungsmittel nach Maßgabe der in Anlage 4a gegebenen An- 
weisungen bewirkt wird und daß die Gefäße, in denen der Branntwein vergällt wird oder die 
beigder Vergällung Verwendung finden, keine Einrichtungen aufweisen, die diese Vermischung 
erschweren. 
(2) Soweit in Anlage 4a eine besondere Prüfung auf die Gleichmäßigkeit der Vermischung 
vorgesehen ist, ist deren Vornahme in den Abfertigungspapieren besonders zu bestätigen. 
(3) Die Abfertigungsbeamten sind befugt, in einzelnen Fällen, in denen die vorhandenen 
Einrichtungen nicht ausreichen oder besondere örtliche Verhältnisse es notwendig machen, aus- 
nahmsweise ein von den Anweisungen der Anlage 4a abweichendes Verfahren zuzulassen, sofern 
eine genügend gleichmäßige Vermischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel gesichert 
ercheint. Die Gründe für eine derartige Abweichung sind in den Abfertigungspapieren an- 
zugeben. 
8 12. 
Es ist verboten, aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder teilweise 
auszuscheiden oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit 
des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert wird. 
8 13. 
(1) Soll vergällter Branntwein im Betrieb eines Gewerbes wiedergewonnen werden, so ist 
dies, bevor mit der Verwendung des vergällten Branntweins begonnen wird, dem Hauptamt 
unter Beschreibung des Ganges der Verwendung und der Wiedergewinnung schriftlich an- 
zumelden. 
(2 Der wiedergewonnene Branntwein darf nur zu denselben Zwecken, zu denen er das 
erste Mal verwendet war, von neuem verwendet werden und ist vor der weiteren Verwendung 
nochmals zu vergällen; wo die Führung eines Kontrollbuchs (§ 20) vorgeschrieben ist, muß er 
nach näherer Bestimmung des Hauptamts weiter nachgewiesen werden. Die Direktivbehörde kann 
Ausnahmen zulassen; wird von einer nochmaligen Vergällung abgesehen, so sind von dem wieder- 
gewonnenen Branntwein von Zeit zu Zeit Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker auf 
Kosten des Gewerbetreibenden daraufhin zu untersuchen, ob der Branntwein noch genügend ver-
	        
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