Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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gällt oder durch andere, bei der erstmaligen Verwendung zurückgebliebene Stoffe ungenießbar 
gemacht ist. 
(3) Die Direktivbehörde kann fordern, daß Gefäße aufgestellt werden, in denen der wieder- 
gewonnene Branntwein bis zur Wiederholung der Vergällung oder bis zur weiteren Verwendung 
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren ist. 
*W 14. 
(1) Der vollständig vergällte Branntwein darf zu sämtlichen im § 1 Abs. 1 und 2 bezeich- 
neten Zwecken verwendet werden. Die Verwendung des Branntweins zur Herstellung von Essig 
für Genußzwecke, zur Herstellung von Erzeugnissen, die als Ersatz von Branntwein genossen 
werden können, und von alkoholhaltigen Fabrikaten, die zum menschlichen Genusse dienen können, 
ist unzulässig. 
(2) In Ansehung der Erzeugnisse, die als Ersatz von Branntwein genossen werden können, 
darf die Direktivbehörde Ausnahmen zulassen. 
(6) Die oberste Landes-Finanzbehörde wird ermächtigt, für den Verbleib und die Ver- 
wendung des vollständig vergällten Branntweins im Falle des Bedürfnisses amtliche Uber- 
wachungsmaßnahmen anzuordnen. Die Bestimmungen in den §§ 13, 15, 27 und 28 werden 
hierdurch nicht berührt. 
15. 
(1) Auf den Handel mit vollständig vergälltem Branntwein findet § 33 der Gewerbe- 
ordnung keine Anwendung. 
(2) Wer mit vollständig vergälltem Branntwein handeln will, hat dies vor Eröffnung des 
Handels der Hebestelle und der Ortspolizeibehörde unter Bezeichnung der Verkaufsstelle anzu- 
melden. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Verzeichnis ein und erteilt über die An- 
meldung eine Bescheinigung, ohne welche mit dem Handel nicht begonnen werden darf. Die 
Bescheinigung ist in der Verkaufsstelle aufzubewahren und den Beamten auf Verlangen vorzu- 
zeigen. Liegen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Beziehung 
auf den Handel mit vergälltem Branntwein wahrscheinlich machen, so hat die Hebestelle vor Er- 
teilung der Bescheinigung an das Hauptamt zu berichten. 
(6) Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 
10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, die mit einer Angabe des Alkohol- 
gehalts und mit einem besonderen Verschlusse derart versehen sind, daß der Inhalt ohne Ver- 
letzung des Verschlusses nicht entnommen werden kann. Die näheren Bestimmungen über Art 
und Anbringung des Verschlusses trifft der Reichskanzler. Bis zum 1. Oktober 1910 können die 
Gewerbetreibenden von der Anbringung des Verschlusses absehen. Bis zu diesem Zeitpunkt 
werden auch Behältnisse zugelassen, die der Bestimmung über den Raumgehalt nicht entsprechen, 
darüber hinaus, aber nicht länger als bis zum 30. September 1912, jedoch nur dann, wenn 
die Behältnisse mit dem angeordneten Verschlusse versehen werden können und wenn sie bereits 
vor dem 1. Oktober 1909 zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins benutzt worden sind. 
(1) Vergällter Branntwein, in dem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 
80 Gewichtsprozent anzeigt, oder der in unerlaubter Weise (§ 12) behandelt ist, darf nicht ver- 
kauft oder feilgehalten werden. 
(5) In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher 
Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: 
a) vergällten Branntwein, in dem das Alkoholometer eine Stärke von weniger als 
80 Gewichtsprozent anzeigt, zu verkaufen oder feilzuhalten; 
b) aus vergälltem Branntwein das Vergällungsmittel ganz oder teilweise auszuscheiden 
oder dem vergällten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirksamkeit 
des Vergällungsmittels in Beziehung auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindert 
wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
162 
10. Vollständig 
vergälller 
Branntwein. 
3) Verwendung. 
b) Handel.
	        
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