Fälligkeit und
Zahlung.
Stu#udung.
a) 8
Vorschrift.
b) Stundungs-
anerkenntnis,
Stundungs-
betrag.
c) Stundungs-
fritt.
Essigsäure-Ver-
brau
Einnahmebuch.
et
*G
Haftung der
Essigsäure.
Verjährung.
Übergangsabgabe.
Berwaltungs-
kostenvergütung.
1174
5 7.
Die Verbrauchsabgabe wird fällig, sobald die Essigsäuremenge in der Erzeugungsstätte
zur Versteuerung abgefertigt worden ist; sie ist binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags
zu entrichten.
8.
8
(1) Die Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist gegen Sicherheitsbestellung für die Frist von sechs
Monaten zu stunden. Wird nur eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der
Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als
zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
(2) Die oberste Landes-Finanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs-
frist eingezogen werden können.
5 9#.
(1) Bei der Stundung der Verbrauchsabgabe ist über jeden im Einnahmebuch anzuschreibenden
Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben.
(2) Uber mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge kann ein
Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge anzugeben.
(6) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindestens 50 Mark erreichen. Die Direktiv-
behölde. kann Ausnahmen zulassen.
8 10.
Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind
spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft,
und, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
E. 11.
Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ein Esfig=
säure-Verbrauchsabgaben-Einnahmebuch zu führen, für welches das Muster 4 als Vorbild dient.
§ 12.
Die Essigsäure haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhende Ver-
brauchsabgabe und kann, solange diese nicht entrichtet ist, von der Verwaltungsbehörde mit
Beschlag belegt oder zurückbehalten werden.
Wl 13.
(1 Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre
von dem Tage des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab. Der Anspruch auf Nach-
zahlung hinterzogener Gefälle verjährt in drei Jahren.
(2) Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des
Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.
814.
Von der aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zollgebiets, die nicht
zur B gehören, eingehenden, zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure
werden, soweit sie nicht nachweislich verzollt worden ist, an überpengsabgabe, O,##40 Mark für das
Kilogramm wasserfreier Essigsäure erhoben. Die Abgabe wird nicht gestundet.
* 15.
Für die Erhebung und Verwaltung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe werden jedem
Bundesstaat 8 Hundertteile der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Soll-
einnahme vergütet.