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0 16.
Die in den 887, 8, 9, 12, 15 und 16 der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen hin= Oberbeamte,
sichtlich der Oberbeamten, der Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen, der Abfertigungsbeamten, A#l "
der Abfertigungsstellen, der Entnahme von Proben und der Zuziehung von Chemikern gegebenen
Vorschriften finden auf die Essigsäurefabriken und die Essigsäure sinngemäß Anwendung, und
zwar § 9 mit der Maßgabe, daß die Bestandsaufnahmen in Gewerbebetrieben, die unvergällte
Essigsäure abgabenfrei verwenden (5 96), und bei Essigsäurehändlern (§5 102) von einem Ober-
beamten allein vorgenommen werden können.
befugniffe usw.
5 17.
(1) Die Gewerbtreibenden können sich der Steuerbehörde gegenüber durch Bevollmächtigte Vertreiu#g
vertreten lassen. un e
(2) Inhaber von Essigsäurefabriken, die dauernd oder für längere Zeit einem Vertreter die en.
Leitung ihres Betriebs ganz oder teilweise übertragen, haben der Amtsstelle hierüber eine Anzeige
in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Vertreter mit zu unterzeichnen ist.
§l 18.
(1I) Für die Abfertigungen und Bestandsaufnahmen haben die Gewerbtreibenden eine Wage Wiese. Prasunzs-
mit Gewichten sowie die" nötigen Prüfungs= und Meßgerätschaften zu beschaffen und in gutem und Meßserät-
Zustand zu erhalten. schaften.
(2) Sämtliche Wagen und Gewichte sowie Prüfungs= und Meßgeräte müssen geeicht oder
beglanbigt sein. Für die eichamtliche Nachprüfung haben die Gewerbtreibenden Sorge zu
agen.
8 18.
(1) Die Inhaber von Essigsäurefabriken haben für die Essigsäurcabfertigungen einen ge- usfertigunss.
eigneten, angemessen ausgestatteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung rä#nme usw.
und Reinigung zu sorgen. Sie haben insonderheit ein Behältnis zur Aufbewahrung der Beleg-
hefte, einen Tisch und Schreibgerät zu beschaffen.
(2) Das Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten
auferlegen, in denen Essigsäure steuerfrei verwendet wird.
(6) Werden die Abfertigungsbücher in der Essigsäurefabrik geführt, so hat der Besitzer ein
Behältnis zur Verfügung zu stellen, in dem die Bücher unter Verschluß aufbewahrt
werden können.
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(1) Die amtliche ÜUberwachung der Essigsäurefabriken und anderer Gewerbsanstalten, in Gebäbren.
denen unter steuerlicher Aufsicht stehende Esigstore verarbeitet wird, erfolgt in der Regel 1. Für die Über-
gebührenfrei. wachng der Ge-
) Gebühren sind zu erheben für die Uberwachung einer Essigsäurefabrik, wenn sie gemäß r sanstallen.
§5 72 unter dauernde Aufsicht gestellt ist.
- §21.
(1) Essigsäureabfertigungen in den Essigsäurefabriken oder an den Amtsstellen erfolgen in 2. Für Abferti-
der Regel gebührenfrei. gungen
(2) Gebühren sind zu erheben: *Isin den Essg-
3 für Abfertigungen an den Sonn- und Feiertagen,
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Heuraum von acht Stunden für den
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.
Elsggläureabfertigungen außerhalb des Bereichs der Essigsäurefabriken oder außerhalb „½) An anderen
der Amisstellen find gebührenpflichtig. Orten.