Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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2. außerdem folgende Nachbarorte: 
Berlin und die im Postverkehr als dessen Nachbarorte geltenden Ortschaften, auch 
soweit sie nicht zu den in Ziffer 1 bezeichneten Orten gehören; 
Holzminden, Altendorf, Allersheim; 
Mannheim, Ludwigshafen, Rheinau; 
Wolfenbüttel, Thiede, Wittmar, Hedwigsburg. 
ISchlalirkinmunur. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
* 16. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Vertriebs der Stempel- 
marken und gestempelten Vordrucke sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene 
Stempelzeichen Erstattung zulässig ist, anderweite Anordnungen zu erlassen. 
  
6 Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.
	        
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