Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Beilage 
Tr. 14 des Zentralblatts für das Drutsche Brich. 
Eisenbahn wesen. 
Auf Grund der Vorschriften unter I, la der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung werden über 
das Verfahren bei Prüfung der Sprengstoffe die nachstehenden Bestimmungen getroffen. 
Berlin, den 1. April 1909. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
Bestimmungen 
über die 
prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C. Ia. der Eisenbahn-Verbehrsordnung. 
Vorbemerkung. 
Die Sprengstoffe") sind eingeteilt in 
Sprengmittel, 
Schießmittel und 
andere explosionsfähige Stoffe. 
A. Sprengmittel. 
I. 1 INMNTNNTNN!I 
V V AmHri ) 
und zwar: 
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens 
65 Prozent Ammoniaksolpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder 
Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise 
oder ganz durch Mono= und Dinitrotoluol, Mono= und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin 
ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß). 
*) Solche exprosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprenazwecken dienen, durch Flammenzündung 
nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinmrobenzol, 
gehören nicht 8 den Sprengstoffen im Sinne der Anlage C. La. 
)Ammonlaksalpetersprena#rstoffe sind Sprengroffe, die als vorwiegenden Bestandieil Ammoniaksalpeter ent- 
halten und auberdem brennbare oder explosive Körper organischer Natur wie Kohle, Pech, Harze, Zellulose, Mehl, 
aromatWische Ni#roverbindungen, Nitrogly ur.n und dergleichen, oder auch Körper anorganicher Natur nie Ntrate, 
Chloride, Sulsate, Metalle und dergleichen; Stoffe, deren Zusatz die Gefährlichkeit des Sprengstoffs erhöht, wie Nitro- 
alyzerin, Nitrozellulose und dergleicken, sind nur in beschränkler Menge zulässig; chlorsaure Salze dürien nicht bei- 
gemengt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.