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Ausführungsbestimmungen
zu
Artikel IIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Anderung des
Tabaksteuergesetzes (Unterstützung geschädigter Arbeiter).
81.
Anmeldung. Hausgewerbetreibende und Arbeiter des Tabakgewerbes (auch Ausländer), die Anspruch
auf Unterstützung auf Grund des Artikel IIa des Gesetzes wegen Anderung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 705) erheben, haben Hfre Gesuche bei dem zu-
ständigen Hauptamt schriftlich oder zu Protokoll einzureichen. Die Gesuche haben zu enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Alter, Familienverhältnisse (ob ledig oder verheiratet, Zahl
der unversorgten Kinder) und Wohnsitz des Gesuchstellers;
b) Art der Beschäftigung in den letzten 14 Monaten vor dem 15. August 1909 sowie
Name und Wohnort des oder der Arbeitgeber dieser Zeit;
c) Angabe des im Vorjahr (1. Juli 1908 bis 30. Juni 1909) verdienten Lohnes und
der Zahl der Tage, an denen die Arbeit geleistet worden ist;
d) bei Arbeitslosigkeit Angabe des Grundes der Entlassung aus dem letzten Arbeits-
verhältnisse, bei Verdienstschädigung deren Anlaß, Art und Umfang:;
e) Angabe, was als Nachweis dafür vorgebracht werden kann, daß die Arbeitslosig=
keit oder die Verdienstschädigung infolge des Gesetzes wegen Anderung des Tabak-
steuergesetzes vom 15. Juli 1909 eingetreten ist;
1) sofern der Verdienstentgang nicht auf der Einrichtung regelmäßiger Feierschichten
beruht, welche Schritte zur Wiedererlangung eines Arbeitsverdienstes oder zur Er-
höhung des geschmälerten Arbeitsverdienstes unternommen worden sind.
Die Angaben in dem Unterstützungsgesuche sind durch Bescheinigungen der Arbeitgeber,
Ortsbehörden usw. ordnungsmäßig zu belegen.
Als Arbeiter des Tabakgewerbes gelten auch Werkmeister und die Arbeiter, die in einem
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Tabak gewidmeten Betriebe mit Kistenmachen, Kisten-
kleben oder mit ähnlichen, mit der Tabakverarbeitung oder mit der versandfähigen Herrichtung
der Tabakerzeugnisse unmittelbar zusammenhängenden, für den Betrieb erforderlichen Hilfs-
arbeiten beschäftigt gewesen sind.
5 2.
Hilfspersonen Hausgewerbetreibende, die Hstpeckene beschäftigt haben, müssen dies in ihren Gesuchen
bei Hansgewerbe= unter namentlicher Aufführung der Hilfspersonen und unter Angabe der an diese gezahlten Lohn.
treibenden. beträge (§ 1e) sowie, falls Unterstützung für sie in Anspruch genommen wird, der hierfür in
Betracht kommenden Voraussetzungen vermerken. Für die Festsetzung der Unterstützung des Haus-
gewerbetreibenden sind die an die Hilfspersonen gezahlten Lohnbeträge von dem Gesamtlohn,
den der Hausgewerbetreibende vom Fabrikanten erhalten hat, in Abzug zu bringen, soweit nicht
auch die Hilfspersonen selbst unterstützungsberechtigt sind. Das Hauptamt wird im letzteren Falle
die Festsetzung der Unterstützungsbeträge den Hilfspersonen mitteilen.
Die Hauptämter sind berechtigt, Unterstützungsanträge von nicht zur Familie des Haus-
gewerbetreibenden gehörigen Hilfspersonen unmittelbar anzunehmen und zu erledigen.