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Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich in Zeiträumen, die von der Auszahlung der
Direktivbehörde je nach dem örtlichen Bedürfnis zu bestimmen sind, jedoch einen Monat nicht Unterstühung.
überschreiten sollen.
§ 10.
Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfordern An- Nachweis über
gaben über seine in der Zwischenzeit erfolgten Bemühungen zur Erlangung geeigneter Arbeit WVersuche zur
oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen und die Richtigkeit dieser Angaben Erlangung von
nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch vorliegen, ceit s
kann die Behörde sich der Mitwirkung etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. dausx der Unter-
ütung.
* 11
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure sind Mitwirkung der
befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützungen nachzuprüfen. Neichs-
bevollmächtigten.
* 12.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter oder neben diesen Ermächtigung
andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der Unterstützungsgesuche zu beauftragen. anderer Behörden
Die damif braufeagten Behörden find verpchtet, Uin Freichsbevollrchsigton Ffür Sölle aurd Aals der Haupt.
Steuern sowie den Stationskontrolleuren im Falle von Nachprüfungen nach § 11 auf Verlangen prüfehnt der
unmittelbar Auskunft zu erteilen. Unterstützungs-
§ 13 gesuche.
Eine gemäß Artikel IIa des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reichsgesetzen Offentlich-recht-
oder in-Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung liche Wirkung der
abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. Unterstützungen.
Berlin, Carl Heymanus Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.