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Meßuhrordnung.
Erster Abschnitt.
Zulassung der amtlichen Meßuhren und ihre ũberwachung.
W 1.
I. Arten der (1) Als amtliche Meßuhren sind zugelassen der Siemenssche Alkoholmesser und die Siemens-
Meßuhren. schen Probenehmer.
(2) Die Einrichtung, Aufstellung und Behandlung der Meßuhren ist im zweiten Abschnitt
beschrieben. Die Direktivbehörde kann Abweichungen, welche bezwecken, die Meßuhren besonderen
Betriebsverhältnissen anzupassen, nur nach Anhörung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle
zulassen, sofern dadurch die eigentliche Einrichtung der Meßuhr nicht berührt wird.
8 2.
II. Unwenbbarkeit (1) Der Alkoholmesser ist für die Feststellung von alkoholreichem Branntwein bestimmt und
der Mehuhren. kann nur in solchen Brennereien Verwendung finden, in denen die Stärke des in die Meß-
trommel eintretenden Branntweins in der Regel nicht unter 40 Raumprozent herabgeht.
(2) Die Probenehmer sind zur Feststellung von alkoholarmem Branntwein bestimmt und
finden auch in solchen Brennereien Verwendung, in denen ein Alkoholmesser nicht aufgestellt
werden kann, weil stets ein Teil des gewonnenen Branntweins eine Alkoholstärke von weniger
als 40 Raumprozent hat.
(3) Welche Art der Meßuhren Anwendung finden soll, ist in jedem einzelnen Falle nach
Maßgabe der Betriebseinrichtungen und Abtriebsverhältnisse der Brennerei zu entscheiden. Er-
forderlichenfalls ist hierzu das Gutachten der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle einzuholen.
8 Eine Meßuhr darf gleichzeitig nur in Verbindung mit einer Brennvorrichtung im Be-
triebe sein.
83.
III. Präfung und (1) Die Meßuhren sind, bevor sie an die Brennereien versandt werden, von der Kaiserlichen
Beslaubigung. Technischen Prüfungsstelle zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die ordnungsmäßige Wirksamkeit
der Meßuhr, insbesondere auf den Raumgehalt der Meßtrommel, auf die Zählwerke und beim
Alkoholmesser auf den Schwimmer mit den zugehörigen Probegewichten, die Alkoholkurve, die
Winkelstellung der Kurve zum Fallhebelarm und die Länge des Zeigers, bei den Probenehmern
auf die Schöpfeinrichtung zu erstrecken.
(2) Ergeben sich bei der Prüfung keine Vedenken, so hat die Prüfungsstelle einen Be.
glaubigungsschein in doppelter Ausfertigung auszustellen und dem Hauptamt zu übersenden.
Dieses hat die eine Ausfertigung zum Belegheft der Hebestelle, die andere zum Belegheft der