Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Brennerei zu überweisen. Abänderungen des Beglaubigungsscheins dürfen nur von der Prüfungs- 
stelle vorgenommen werden. 
(6) Das Hauptamt hat von jeder Ausbesserung der inneren Teile einer Meßuhr, die ihm 
früher bekannt wird als der Prüfungsstelle, dieser Mitteilung zu machen. Die Prüfungsstelle 
hat zu bestimmen, ob eine neue Prüfung der Meßuhr oder der ausgebesserten Teile behufs Neu- 
beglaubigung vorzunehmen ist. Sollen beglaubigte Teile (Trommeln, Schwimmer, Blattfedern, 
Kurven, Schöpfeinrichtungen) durch neue ersetzt werden, so sind die Ersatzteile vor Einfügung in 
die Meßuhr, gegebenenfalls mit den in ihrer Wirksamkeit davon abhängigen Teilen der Meßuhr, 
zu prüfen und zu beglaubigen. 
(4) Wird eine gebrauchte Meßuhr, die längere Zeit außer Betrieb gewesen oder aus einer 
anderen Brennerei übernommen ist, wieder in Betrieb gesetzt, so ist sie vor der Inbetriebnahme 
durch die Prüfungsstelle von neuem zu prüfen. War eine solche Meßuhr unter amtlichem Ver- 
schluß aufbewahrt, so kann die Prüfungsstelle von dieser Prüfung absehen und die Nachschau 
einem Sachverständigen der Landesregierung überlassen. 
8 4. 
Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatzteile und ausgebesserte Teile sind dem Brennerei= IV. b 
besitzer unter amtlichem Verschlusse zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat ihren Empfang der der Nez#uh. 
Hebestelle anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten (B. O. § 179). 
8 5. 
Die Aufstellung und amtliche Verschließung der Meßuhr hat durch zwei Beamte zu V. Aufstellung 
geschehen, von denen einer ein Oberbeamter (G. B. § 7) sein muß; erforderlichenfalls ist einSeee 
Sachverständiger (6 12) zuzuziehen. ÜUber die Aufstellung und Verschließung der Meßuhr ist Me 
eine Verhandlung aufzunehmen, für welche die Anlagen 1, 2 und 2à als Vorbild dienen. Die Anlagen1,2 
Verhandlung ist von dem Hauptamt zu prüfen und der Hebestelle zum Belegbest zu überweisen.2 
Beglaubigte Abschrift der Verhandlung ist zum Belegheft der Brennerei zu bringen. 
uhr. 
g 6. 
(i) Bei der ersten Inbetriebsetzung der Meßuhr muß ein Beaumter zugegen sein und fest- VI. Jubetrieb- 
stellen, ob beim Durchfließen von Branntwein durch die Meßuhr die Zählwerke ordnungsmäßig t 
fortschreiten. " 
(2) Bei Alkoholmessern hat die Direktivbehörde spätestens drei Monate nach der ersten 
Inbetriebsetzung eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen (§ 12) anzuordnen. 
.- §7· 
(1) Die Meßuhr darf nur durch einen Oberbeamten geöffnet werden; der Brennereibesitzer VII. 1 
ist zuzuziehen. Über jede Offnung der Meßuhr ist im Meßuhrbuch unter Angabe der Ver= det Mehnhr. 
anlassung ein Vermerk zu machen. 
(2) Bei Branntweinabnahmen ist der erste Abfertigungsbeamte auch dann befugt, den Probe- 
nehmer zu öffnen, wenn er nicht zu den Oberbeamten gehört. 
8 8. 
Die unmittelbare amtliche Uberwachung der Meßuhr liegt dem Oberkontrolleur ob; ins- VIII. Autliche 
besondere hat er von Zeit zu Zeit nach den in §§ 45 und 46 sowie 59 und 60 gegebenen erh 
Bestimmungen die Meßuhr zu reinigen sowie Filter und Vorlage unter amtlicher Aufsicht reinigen i 
zu lassen. Bei Alkoholmessern ist mit der Reinigung erforderlichenfalls eine Berichtigung der 
Lage und Länge der Blattfeder zu verbinden. Die Reinigung der Meßuhr hat jedesmal nach 
Einstellung des Brennereibetriebs stattzufinden, wenn der Betrieb auf längere Zeit unterbrochen 
207“
	        
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