Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1414 — 
wird, während des Betriebs in Brennereien mit ununterbrochenem Betriebe halbjährlich und in 
Brennereien mit unterbrochenem Betriebe, sofern sie voraussichtlich länger als sechs Monate 
arbeiten, um die Mitte der Betriebszeit. Der Reinhaltung der Bremsfeder hat der Oberkontrolleur 
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Reinigung des Filters und der Vorlage hat bei 
Einstellung des Betriebs und vierteljährlich zu erfolgen. Sofern besondere Umstände es 
erfordern, ist die Reinigung öfter vorzunehmen. Der Oberkontrolleur kann die Reinigung der 
Meßuhr unterlassen, wenn in der Zeit, zu der sie erfolgen soll, eine Nachschau gemäß der 
§58 11 ff. eintritt. 
9 
IX. Außer= und Die Alkoholmesser sind im Anschluß an die alsbald nach Einstellung des Brennerei- 
rbbpretze, betriebs vorgenommene Reinigung durch den Oberkontrolleur außer Betrieb zu setzen. Hierüber 
9ß und über die spätere Wiederinbetriebsetzung sind Verhandlungen aufzunehmen, für welche die 
holmesser. 
Anlagen 3 und 4 als Vorbild dienen. Die Verhandlungen sind zum Belegheft der Brennerei 
lagen zu.. zu nehmen. 
4% g 10. 
E. —— , (1) Bei Alkoholmessern ist der im Unterbau befindliche Einsetzkasten mindestens einmal im 
Kalseunseng Vierteljahre zu besichtigen. Uber das Ergebnis ist ein Vermerk im Meßuhrbuche zu machen 
der Uberlausdose, (B. O. 6 206). Wird eine größere Menge alkoholhaltiger Flüssigkeit vorgefunden, so ist die 
des Auffange: Menge und Stüärke festzustellen; im Wiederholungsfall ist dem Hauptamt unter Angabe der 
—. vermutlichen Ursachen Anzeige zu erstatten. 
p 6 (2) Bei Probenehmern sind die Uberlaufkästchen, Uberlaufdosen und Auffangekasten bei jeder 
Auseer de 
Branntweinabnahme zu besichtigen, dabei ist auch die Wirksamkeit der Schöpfeinrichtung (9§ 58) 
zu prüfen. Das Ergebnis der Besichtigung ist im Meßuhrbuch einzutragen. Enthalten die 
Kästchen, Dosen usw. eine größere Menge Flüssigkeit, so ist ihre Menge und, wenn angängig, 
ihre Stärke festzustellen. Im Wiederholungsfall ist dem Hauptamt unter Angabe der vermmt- 
lichen Ursachen Anzeige zu erstatten. 
(3) Uber die Wirksamkeit der Schöpfeinrichtung und die Anzeigen des Maximumthermometers 
sind fortlaufend Anschreibungen auf besonderem Vordruck zu führen, für den das anliegende 
. Muster 5 als Vorbild dient. Die Anschreibungen sind beim Belegheft aufzubewahren und den 
47 Mitteilungen an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle über die Wirksamkkeit der 
Meßuhren beizufügen. 
11 
Xl. Nachschan der (1) Eine Nachschau hat, sofern nicht Bedenken gegen die Richtigkeit der Anzeigen der Meßuhr 
Meßuhren. 
1. Nachschau- 
fristen. 
2. Nachschau- 
beamte. 
eine besondere Besichtigung und Prüfung erforderlich machen (§ 15), zu erfolgen: 
à) bei Alkoholmessern, 
sofern sie in Brennereien aufgestellt sind, die von der Vorführung des erzeugten 
Branntweins befreit sind, jährlich; sofern sie in anderen Brennereien aufgestellt 
sind, je nachdem die Brennerei ständig oder nur während eines Teiles des 
Jahres betrieben wird, in jedem zweiten oder dritten Jahre; 
b) bei Probenehmern in jedem dritten Jahre. 
(2) Für Brennereien, bei deren Betrieb erheblichere Mengen von Säure in die Meßuhr ge- 
langen, z. B. für Brennereien, die Rückstände von der Bierbereitung, Würze vom Lufthefever- 
fahren, Melasse oder Wein verarbeiten, sowie für Brennereien, in denen die Meßuhr einer starken 
Verschmutzung ausgesetzt ist, sind im Einvernehmen mit der Kaiserlichen Technischen Prüfungs- 
stelle oder auf ihren Antrag von der Direktivbehörde kürzere Fristen festzusetzen. 
5 12. 
Die Nachschau ist durch Sachverständige vorzunehmen, die zu diesem Zwecke bei der 
Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle eine besondere Ausbildung erfahren haben. Die. Sach- 
verständigen sind von den Landesregierungen als solche zu bestellen; sie können Beamte der Fon, 
und Steuerverwaltung sein. In Ermangelung geeigneter Landesbeamten ist die Prüfungsstelle 
um Entsendung von Sachverständigen zu ersuchen. In besonderen Fällen kann die Nachschau im 
Einvernehmen mit der Direktivbehörde durch Beamte der Prüfungsstelle ausgeführt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.