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Sttwe Tarifabschnitt und Warengattung
Siebenter Abschnitt.
570—586 Kautschukwaren.
Aus dem nennten Abschnitte.
Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren.
599b Pinsel aller Art.
Aus dem zehuten Abschnitte.
Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen.
614a Rosenkränze aller Art.
Elfter Abschnitt.
649—673 Papier, Pappe und Waren daraus.
674a4—677b
678—712
713—734
735—768
769—7760
8län
8130
8154
836#„
836b
859b
869 a 880b
381 a —891m
Zwölfter Abschnitt.
Bücher, Bilder, Gemälde.
Dreizehnter Abschnitt.
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (mit Aus-
nahme der Tonwaren) sowie aus fossilen Stoffen.
Vierzehnter Abschnitt.
Tonwaren.
Fllufzehnter Abschnitt.
Glas und Glaswaren.
Sechzehuter Abschnitt.
Edle Metalle und Waren daraus.
Aus dem siebzehnten Abschuitte.
Unedle Metalle und Waren daraus.
Grobe Schneidwerkzeuge (außer groben Messern und groben Scheren sowie roh
geschmiedeten Messerwaren).
Grobe Messer und grobe Scheren.
Uhrmacherwerkzeuge aller Art.
Roh geschmiedete Messerwaren.
Feine Schneidwaren (Messerschmiedewaren) aller Art, auch in Verbindung mit
Stoffen aller Art.
Zinkwaren, feine, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, lackierten,
polierten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle
überzogenen; Zinkwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie
nicht anderweit genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten
Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887a gehören.
G. Rupfer und Kupferlegierungen.
H. Waren, nicht unter die Unterabschnitte A bis G fallend, aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle.