Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Nach der Farbe wurden unter der Bevölkerung
von 1870 unterschieden: 33,592,245
Weiße (86,3 Proz.), 4,886,387 Farbige
(meist Neger, ca. ½ Mulatten), 324,266
Indianer, darunter 25,731 zivilisierte,
und 63,254 Chinesen. Die Sklaverei (s. b.)
ist seit 31. Jan. 1864 aufgehoben. Es besteht
vollständige Religions Sigeit saßen
60 verschiedene Kichen und Sekten sind
innerhalb der Union vertreten. Die zz
der Katholiken wurde 1830 auf 450,000,
1840 an 900,000, 1850 auf 1,233,000,
1860 auf 4½ Mill. und 1867 auf 5 Mill.
eschätzt. Es bestehen 11 Erzbistümer
Baltimore, Boston, Cincinnati, San
Francisco, St. Louis, Milwaukee, Oregon,
New Orleans, New York, Philadelphia
und Richmond) und 50 Bistümer.
Dau kommen etwa 6 Mill. Methodisten,
3 Mill. Baptisten, über 2 Mill. Presbyterianer,
ca. 2 Mill. Anglikaner, 120,
Juden 2c.
Staatsverfassung. Die Unabhängigkeitserklärung
von zunächst 13 Kolonien
gegenüber dem engischen Mutterland
erfolgte 4. Juli 1776. Im Frieden
u Versailles 3. Sept. 1783 wurde die
knssbinzige der Vereinigten Staaten
von England anerkannt. Die 17. Sept.
1787 beschlossene Konstitution bildet noch
jetzt die Grundlage der nordamerikanischen
Verfassung. Sie ist 15mal Abändunsen
unterworfen worden, zuletzt
30. März 1870, als man den ehemaligen
Sklaven Stimmrecht verlieh. Die
Vereinigten Staaten von Nordamerika
bilden einen Bundesstaat, welcher sich
aus (38) Einzelstaaten msammeensetz,
die, soweit nicht die Gesamtverfassung beschränkend
einwirkt, souverän sind und
ihre eigne Staatsverwaltung haben. Die
Einzelstaaten haben innerhalb ihrer Zuständigkeit
eine eigne Gesetzgebung, Rechtspflege
und Verwaltung; ie haben eine besanbere.
demokratische Verfassung und eine
na m
Zweikammersystem geordnete
Volksvertretung (Kongreß). - Exekutivgewalt
dieser Einzel aaten ist jeweilig
einem Gouverneur übertragen. Für den
emeinsamen Staat ist eine besondere
taatsgewalt konstruiert, und zwar ordnet
die Konstitution eine gesetzgebende,
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eine exekutive und eine richterliche Gewalt
an. Die Geseegebung ist Sache des Konresses
der Vereinigten Staaten.
Kongreß muß sich wenigstens einmal
im Jahr versammeln; er tritt, wenn nicht
anderweit bestimmt wird, am ersten Montag
im Dezember zusammen und zwar
am Sitz der Bundesregierung. Der Kongreß
setzt sich aus dem Senat und aus
em Haus der Repräsentanten zusammen.
um Senat entsendet jeder Staat ohne
ücksicht auf seine Größe zwei Senatoren,
welche von der Legislatur des betreffenden.
Staats auf sechs Jahre gewählt werden.
Alle zwei Jahre wird ein Drittel des Senats,
welcher im ganzen aus 86 Mitgliedern
besteht, neu gewählt. Um Senator
werden zu können, muß man 30 Jahre
alt, 9 Jahre Bürger der Union und
ur Zeit der Wahl Einwohner desjenigen
taats sein, von welchem man gewählt
wird. Der Präsident des Senats ist zugleich
Vizepräsident der Union. Er ist
nicht stimmberechtigt, ausgenommen bei
Stimmengleichheit, in welchem Fall seine
Stimme den Ausschlag gibt. Das Repräsentantenpaus
besteht aus 293
itgliedern, welche von den einzelnen
Staaten in allgemeinen Waz#e auf zwei
Jahre gewählt werden. ie Territorien
sind durch Delegierte vertreten,
welche nur beratende, keine beschließende
Stimme haben. Um zum Repräsentanten
ewählt werden zu können, muß man 25
Fore alt, 7 Japre Bürger der Vereinigten
Staaten gewesen und zur Zeit der
Wahl in dem betreffenden Staat ansäsfig
sein. Senatoren und Repräsentanten erlten
außer der Vergütung der Reiseosten
20,000 Mk. Jahresgehalt. Kein
Mitglied des Senats oder des Repräsentantenhauses
darf während der Dauer
seines Mandats von der Unionsregierung
zu einem Staatsamt berufen werden, welches
in dieser Zeit neu errichtet oder höher
dotiert worden ist; auch kann kein Beamter
der Unionsregierung zugleich Mitglied
einer von jenen beiden Körperschaften sein.
Der Präsident der Union hat den von dem
Kongreß beschlossenen Gesetzen gegenüber,
welche durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß
der beiden Kammern zustande
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