Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(458  )

Baue  und  Betriebe  einer,  von  einem  noch  zu  bestimmenden  Punkte  der  Chemnitz-Zwickauer
Staatseisenbahn  bis  zu  einem  ebenfalls  noch  der  genaueren  Bestimmung  unterliegenden
Punkte  in  der  Nähe  der  Niederwürschnitzer  Steinkohlenwerke  führenden  Eisenbahn,  sowie
von  Zweigbahnen  nach  den  einzelnen  Kohlenschächten  der  Umgegend,  nicht  minder  für  den
Fall,  daß  der  Actienverein  die  Fortführung  der  Hauptbahn  bis  Stollberg  oder  dessen  Nähe
beschließen  sollte,  auch  dieser  Fortsetzung  unter  nachstehenden  Bedingungen  und  näheren  Be—
stimmungen  Concessson  ertheilt.

&  2.  Die  Ausübung  obiger  Concesskon  ist  in  Ansehung  der  Zweigbahnen  nach  den
Kohlenwerken  an  die  Zustimmung  der  betheiligten  Werkseigenthümer  gebunden  (vergl.
3,  4  und  6).

3.Die  Concession  begründet  für  die  genannte  Actiengesellschaft  ein  ausschließendes
Recht  dergestalt,  daß  derselben  gegen  alle  gleichartigen  Unternehmungen,  welche  die  Verbindung
  der  im  §  1  angegebenen  Enrpunkte  der  Hauptbahn  auf  directem  Wege  bezwecken,
ein  Verbietungsrecht  zusteht,  unbeschadet  jedoch  des  Rechts  der  Staatsregierung,  in  Zukunft
  nach  Befinden  andere,  auf  Beschleunigung  des  Transports  von  Personen  und  Sachen
berechnete  Unternehmungen,  welche  keine  Eisenbahnen  sind,  ohne  Unterschied  des  Tracts  zu
concesssoniren.

Rücksichtlich  der  Zweigbahnen  findet  ein  solches  ausschließendes  Recht  den  Werkseigenthümern
  gegenüber,  welche  es  vorziehen,  solche  für  eigene  Rechnung  zu  bauen  und  zu  betreiben,
  nicht  Statt,  und  bleibt  der  Staatsregierung  unbenommen,  solchen  Werkseigenthümern
  nach  Befinden  selbst  Concession  zu  ertheilen  (vergl.  &  15).

Rücksichtlich  der  Fortführung  der  Hauptbahn  bis  Stollberg  oder  dessen  Nähe  wird  der
genannten  Gesellschaft  ein  Vorzugsrecht  gegen  jeden  anderen  Unternehmer  dergestalt  ertheilt,
daß  einem  anderen  Unternehmer  erst  dann  Concession  gegeben  werden  darf,  wenn  jene  den
Bau  innerhalb  einer,  ihr  von  der  Staatsregierung  solchenfalls  zu  stellenden  Frist  selbst  auszuführen,
  durch  statutenmäßigen  Beschluß  ablehnen  sollte.  Unternimmt  die  genannte  Gesellschaft
  die  Fortführung  selbst,  so  erstreckt  sich  das  im  ersten  Absatze  erwähnte  Verbietungsrecht
  auch  auf  die  Fortsetzung  der  Hauptbahn  bis  Stollberg  oder  dessen  Nähe.

&4.  Das  Anlagecapital  für  die  zunächst,  und  zwar  eingleisig  für  Locomotivenbetrieb
im  Unter=  und  Oberbaue  zu  erbauende  Hauptbahn  bis  an  den  zu  bestimmenden  Punkt  in
der  Nähe  der  Niederwürschnitzer  Steinkohlenwerke  wird  vorläufig  auf

Viermalhunderttausend  Thaler
festgesetzt,  welche  sich  unter  4000  Actien  zu  Einhundert  Thaler  vertheilen.  Zu  jeder  Erböhung
  dieses  Anlagecapitals,  sie  geschehe  nun  durch  Ausgabe  neuer  Actien  oder  durch
Aufnahme  eines  Anlehns,  ist  die  Genehmigung  der  Staatsregierung  erforderlich.

bDer  zu  statutenmäßiger  Verzinsung  der  während  der  Bauzeit  auf  die  Actien  zu
leisienden  Einzahlungen  erforderliche  Bedarf  ist  aus  dem  Anlagecapitale  (§  4)  vorschuß-