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Baue und Betriebe einer, von einem noch zu bestimmenden Punkte der Chemnitz-Zwickauer
Staatseisenbahn bis zu einem ebenfalls noch der genaueren Bestimmung unterliegenden
Punkte in der Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke führenden Eisenbahn, sowie
von Zweigbahnen nach den einzelnen Kohlenschächten der Umgegend, nicht minder für den
Fall, daß der Actienverein die Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe
beschließen sollte, auch dieser Fortsetzung unter nachstehenden Bedingungen und näheren Be—
stimmungen Concessson ertheilt.
& 2. Die Ausübung obiger Concesskon ist in Ansehung der Zweigbahnen nach den
Kohlenwerken an die Zustimmung der betheiligten Werkseigenthümer gebunden (vergl.
3, 4 und 6).
3.Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartigen Unternehmungen, welche die Verbindung
der im § 1 angegebenen Enrpunkte der Hauptbahn auf directem Wege bezwecken,
ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft
nach Befinden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen
berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu
concesssoniren.
Rücksichtlich der Zweigbahnen findet ein solches ausschließendes Recht den Werkseigenthümern
gegenüber, welche es vorziehen, solche für eigene Rechnung zu bauen und zu betreiben,
nicht Statt, und bleibt der Staatsregierung unbenommen, solchen Werkseigenthümern
nach Befinden selbst Concession zu ertheilen (vergl. & 15).
Rücksichtlich der Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe wird der
genannten Gesellschaft ein Vorzugsrecht gegen jeden anderen Unternehmer dergestalt ertheilt,
daß einem anderen Unternehmer erst dann Concession gegeben werden darf, wenn jene den
Bau innerhalb einer, ihr von der Staatsregierung solchenfalls zu stellenden Frist selbst auszuführen,
durch statutenmäßigen Beschluß ablehnen sollte. Unternimmt die genannte Gesellschaft
die Fortführung selbst, so erstreckt sich das im ersten Absatze erwähnte Verbietungsrecht
auch auf die Fortsetzung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe.
&4. Das Anlagecapital für die zunächst, und zwar eingleisig für Locomotivenbetrieb
im Unter= und Oberbaue zu erbauende Hauptbahn bis an den zu bestimmenden Punkt in
der Nähe der Niederwürschnitzer Steinkohlenwerke wird vorläufig auf
Viermalhunderttausend Thaler
festgesetzt, welche sich unter 4000 Actien zu Einhundert Thaler vertheilen. Zu jeder Erböhung
dieses Anlagecapitals, sie geschehe nun durch Ausgabe neuer Actien oder durch
Aufnahme eines Anlehns, ist die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich.
bDer zu statutenmäßiger Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu
leisienden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 4) vorschuß-