Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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leistung, Stundung mit der Maßgabe zu gewähren, daß der gestundete Nachzoll bis zum 31. Oktober 
1909 vollständig eingezahlt sein muß. 
Der vereinnahmte Nachzoll wird von der Zollstelle in das nach Muster d zu führende Nach- Aufter. 
zoll-Einnahmebuch für Kaffee und Tee eingetragen. 
Das Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen bis zum 1. Dezember 1909 
dem Hauptamt und von diesem bis zum 20. Dezember 1909 der Direktivbehörde zur Prüfung einzu- 
senden. Die Prüfung ist bis zum 31. März 1910 zu beendigen. 
80. 
Hinterziehungen des Nachzolls und sonstige Verletzungen der wegen seiner Erhebung gegebenen 
Vorschriften werden nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes geahndet. 
56.
	        
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