Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  Herzoglich  Braunschweigsche  Staatsregierung  hat  sich  zur  Verhinderung
der  Defraudationen,  welche  mit  den  im  dortigen  Herzogthume  der  Nachsteuer
unterworfenen  Waaren  verübt  werden  könnten,  bewogen  gefunden,  für  die
Dauer  der  ersten  sechs  Monate  d.  J.  eine  Verschärfung  der  Vorschriften  über
die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  eintreten  zu  lassen  und  es  ist  dieserhalb
von  Seiten  der  Herzogl.  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Braunschweig  die
nachstehende  Bekanntmachung  vom  1.  d.  M.  erlassen  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  98  der  Zollordnung  vom  1.  Mai  1838  wird
daher  diese  Bekanntmachung  hierdurch  zugleich  mit  dem  Hinzufügen  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht,  daß  auf  die  aus  dem  Herzogthume  Braunschweig  in
das  diesseitige  Großherzogliche  Staatsgebiet  übergehenden,  nach  Inhalt  der
gedachten  Bekanntmachung  der  Kontrole  im  Binnenlande  unterliegenden  Waaren
auch  hier  die  Vorschriften  der  Zollordnung  §§#.  94  bis  mit  97  zur  Anwendung
  kommen.

Weimar  den  11.  Januar  1342.

Grobzbergoglich  Sächsisches  Staats=  Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerodorff.

Bekanntmachung
der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direktion,  die  Schärfung  der  Zoll-Kontrole  im  Binnenlande
  auf  die  erste  Hälfte  des  Jahres  1842  betreffend.
Zur  Verhinderung  der  Defraude  mit  den  der  Nachsteuer  unterworfenen  Waaren
  ist  bestimmt  worden,  daß  die  Zoll-Kontrole  im  Binnenlande  (F.  92—98
der  Zollordnung  vom  21.  v.  M.)  vom  1.  Januar  bis  zum  30.  Juni  d.
J.  in  folgender  Art  geschärft  werde,  weshalb  wir  Nachstehendes  unter  Autorisation
  des  Herzogl.  Staats-Ministeriums  hiermit  verfügen:
1)  wer  im  Binnenlande  folgende  Waarenartikel,  als:
a)  baumwollene  und  dergleichen  mit  anderen  Gespinnsten  gemischte  Stuhlwaaren
  und  Zeuge;
b)  Zucker  aller  Art;
c)  Kaffee;
d)  Tabaks-Fabrikate;
ec#)  Wein  und
Branntwein  aller  Art
versendet,  muß  solche,  wenn  deren  Menge  25  Pfund  Zollgewicht
Netto  übersteigt,  mit  einem  Frachtbriefe  versehen.  Die  hiervon  nicht  ab-