Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

352  Zehent,  Präsumtion  s.  Eigenschaft.

zur  Anwendung  gebracht  werden.  Dem  in  dieser
Weise  auftretenden  konstanten  Gerichtsgebrauche  wird
daher  insoferne  mit  Recht  eine  bindende  Kraft  beigelegt,
  als  in  ihm  ein  entstandenes  Gewohnheitsrecht
  zum  Ausdrucke  gelangt  ist.  —  Savigny,
System  Bd.  I  S.  90—93  u.  173.  —  Göschen,
Vorlesungen  Bd.  I  S.  98.  —  Puchta,  Vorlesungen
  Bd.  1  S.  28  3.1.  —  Wächter,  Württemb.
Priv.-R.  Bd.  II  S.  44.  —  Seuffert,  Pand.-R.
Bd.  1  §.  12  Note  2.  —  Glück,  Komment.  Bd.  J
S.  219.

Die  Rechtsvermuthung  für  den  kirchlichen
Ursprung  der  Zehnten  bezweckt  die  Ausfüllung  einer
Lücke,  welche  dadurch  entstanden  ist,  daß  die  Vorschriften
  des  kanon.  Rechtes  über  die  Kirchenzehnten,
welche  mit  jenen  des  Konzils  von  Trient  über  die
Kirchenbaulast  in  inniger  Verbindung  stehen,  nur
eine  sehr  beschränkte  Geltung  in  Deutschland  erlangten
  und  die  kirchliche  Baupflicht  der  Zehntberechtigten
  in  Deutschland  selbst  gemeinrechtlich  nicht  zum
Gegenstande  der  Gesetzgebung  gemacht  wurde.  Wenn
sich  daher  zur  Ausfüllung  dieser  Lücke  in  denjenigen
Landestheilen  Bayerns,  in  welchen  daß  gemeine
Recht  in  Anwendung  zu  kommen  hat,  ein  konstanter
  Gerichtögebrauch  durch  gleichförmige  Entscheidungen
  der  höchsten  Instanz  gebildet  hat,  so  liegt
darin  die  entschiedene  Anerkennung  eines  Gewohnheitsrechtes.


Die  bisherige  Rechtsprechung  des  obersten  Gerichtshofes
  ist  übrigens  nicht  das  einzige  Zeugniß
dafür,  daß  die  Rechtsvermuthung  für  die  kirchliche
Eigenschaft  der  Zehnten  in  Bayern  die  allgemeine
Anerkennung  erlangt  habe.  Dieselbe  wurde  bei  der
Berathung  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  über
die  Sicherung,  Fixirung  und  Ablösung  der  auf  den
Zehnten  lastenden  kirchlichen  Baupflicht  in  belden
Kammern  des  Landtages  zur  Sprache  gebracht  und