352 Zehent, Präsumtion s. Eigenschaft.
zur Anwendung gebracht werden. Dem in dieser
Weise auftretenden konstanten Gerichtsgebrauche wird
daher insoferne mit Recht eine bindende Kraft beigelegt,
als in ihm ein entstandenes Gewohnheitsrecht
zum Ausdrucke gelangt ist. — Savigny,
System Bd. I S. 90—93 u. 173. — Göschen,
Vorlesungen Bd. I S. 98. — Puchta, Vorlesungen
Bd. 1 S. 28 3.1. — Wächter, Württemb.
Priv.-R. Bd. II S. 44. — Seuffert, Pand.-R.
Bd. 1 §. 12 Note 2. — Glück, Komment. Bd. J
S. 219.
Die Rechtsvermuthung für den kirchlichen
Ursprung der Zehnten bezweckt die Ausfüllung einer
Lücke, welche dadurch entstanden ist, daß die Vorschriften
des kanon. Rechtes über die Kirchenzehnten,
welche mit jenen des Konzils von Trient über die
Kirchenbaulast in inniger Verbindung stehen, nur
eine sehr beschränkte Geltung in Deutschland erlangten
und die kirchliche Baupflicht der Zehntberechtigten
in Deutschland selbst gemeinrechtlich nicht zum
Gegenstande der Gesetzgebung gemacht wurde. Wenn
sich daher zur Ausfüllung dieser Lücke in denjenigen
Landestheilen Bayerns, in welchen daß gemeine
Recht in Anwendung zu kommen hat, ein konstanter
Gerichtögebrauch durch gleichförmige Entscheidungen
der höchsten Instanz gebildet hat, so liegt
darin die entschiedene Anerkennung eines Gewohnheitsrechtes.
Die bisherige Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes
ist übrigens nicht das einzige Zeugniß
dafür, daß die Rechtsvermuthung für die kirchliche
Eigenschaft der Zehnten in Bayern die allgemeine
Anerkennung erlangt habe. Dieselbe wurde bei der
Berathung des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über
die Sicherung, Fixirung und Ablösung der auf den
Zehnten lastenden kirchlichen Baupflicht in belden
Kammern des Landtages zur Sprache gebracht und