Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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BZentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

IUn  Petiohen  Purch  alle  Voltanstalton  und  hHuchhandlungon.
XXVI.3  Berlin,  Mittwoch,  den  28.  Juli  1909.  U  Nr.  33.

Inhalt:  Zon-  und  Steuerwesen:  ausführungsbestimmungen,  zum  Vechseliempelgesete  vom  15.  Juli  1900  Seite  101

 

Zoll-  und  Stenerwesen.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  26.  Juli  1909  erlassenen  Anderungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Wechselstempelgesetze  (Bekanntmachung  vom  25.  März  1909)  werden  nachstehend
bekannt  gegeben:

IAnderungen  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Woechselstempelgesetze.

1.  Vor  dem  §  1  wird  folgende  Bestimmung  als  §&  1  eingestellt:

2.

—

81.

Ist  bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht  zahlbar
sind,  die  Frist  in  Tagen  ausgedrückt,  so  werden  90  Tage  einem  geitraume  von  drei
Monaten  gleichgestellt.

2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Abgabe  und  der  weiteren  Abgabe  werden  -Stenwell.
marken  über  Cio;  0,„0;  0,0;  O,40;  0,50;  1;  1,50;  2;  2,50;  3;  3,/o0;  4;  4;  5  15;
20;  25;  30  und  50  Mark,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  auch  gestempelte  e%  seiul  veuch
über  ;0,  o  Mart  ausgegeben.  Die  Verwendung  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen
  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  nicht  angesehen.
4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde  und  zwar,  wenn  diese  noch
unbeschrieben  und  mit  Wertzeichen  noch  nicht  beklebt  ist,  unmittelbar  an  einem  Nande
dieser  Seite,  andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  (Indossament  usw.)
oder,  sofern  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  unmittelbar  neben  oder  unter  den  bereits
angebrachten  Marken  auf  einer  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder
bedruckten  Stelle  aufzukleben.

*)  Zentralblat  S.  10.