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4. Im § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, im 8 6 Abs. 1, im 88 Abs. 1 und im 89 werden die
Worte „der Abgabe“ und „die Abgabe“ ersetzt durch die Worte „der Abgabe oder der
weiteren Abgabe“ und „die Abgabe oder die weitere Abgabe“.
5. Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 1 eingestellt:
Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes
erfolgt auf Antrag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuer-
behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres
vom Zeitpunkte der Eintragung der Geldsumme ab gestellt worden ist.
6. Im § 10 werden hinter dem Worte „werden“ die Worte eingefügt: „die auf Grund des
5 3 Absf. 3 des Gesetzes erfolgten Herauszahlungen sowie“.
7. Dem § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 hinzugefügt:
Eine zur Entrichtung der weiteren Abgabe verwendete Wechselstempelmarke gilt
zast eshalb als nicht verwendet, weil die Verwendung vor dem 1. August 1909
erfolgt ist
Berlin, den 26. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Auf Grund einer mir vom Bundesrat unterm 26. Juli 1909 erteilten Ermächtigung wird die Fassung
der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 15. Juli 1909 nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 26. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Ausführungsbestimmungen zum Wechseistempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Zu §5 3 des Gesetzes.
1.
8
Ist bei Wechseln, welche mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar sind, die
Frist in Tagen ausgedrückt, so werden 90 Tage einem Zeitraume von drei Monaten gleichgestellt.
Zu § 4 des Gesetzes.
Umrechnung fremder Währungen.
82.
Behufs Umrechnumg der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen sind
für die nachte denden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerte allgeniein zu Grunde zu legen:
1 Pfund Sterling — 20),,10 Mark,
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), * u, sinnische Mark = % -
1 österreichischer Gulden (Gold) 2/00.