Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu §. 17 und § 30 Abs. 2 des Gesetzes. 
Abgabenerstaltung. 
6#9. 
Die Klage wegen Zurückzahlung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels ist gegen den Fiskus 
des Bundesstaats zu richten, von dessen Steuerbehörde die Abgabe oder die weitere Abgabe beigetrieben 
oder gegenüber dessen Steuerbehörde der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt worden ist. 
Zur Vertretung des Fiskus im Rechtsstreit ist, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt 
ist, die Steuerdirektivbehörde berufen. 
8 10. 
Die Erstattung der weiteren Abgabe auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes erfolgt auf An- 
trag durch die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Steuerbehörde. Dem Erstattungsantrag 
ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Eintragung der Geldsumme 
ab gestellt worden ist. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteten Wechselstempels im Verwaltungsweg ent- 
scheidet die Steuerdirektivbehörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn er innerhalb 
eines Jahres vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe 
oder der weiteren Abgabe ab gestellt worden ist. 
Wl 11. 
Den Bundesregierungen werden die auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes erfolgten 
Herauszzahlungen sowie die Herauszahlungen für zu Unrecht entrichteten Wechselstempel aus der 
Reichskasse erstattet. 
* 12. 
Für verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst ver- 
dorbene Schriftstücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens 
eine Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet 
sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, demgegenüber durch die Erstattung 
das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vor- 
gelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädi- 
gung der einzelnen Stenwelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis veranlaßt oder auf verschiedene, 
von einander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
8 13. 
Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem 
der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Beifügung der verdorbenen Stempelzeichen 
und Schriftstücke anzumelden. Uber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter 
Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der 
übrigen Postanstalten ist die Entscheidung der der Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Post- 
gebiet und in Bayern der Ober.Postdirektionen, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und 
Telegraphen) einzuholen. 
Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, 
wenn die Erstattung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden 
ist. Die Amtsstellen haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur 
Entscheidung vorzulegen. 
8 14. 
· Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 12 nicht statt; 
die Erstattung erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für ver- 
dorbene Vordrucke Vordrucke, für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen 
des Antragstellers hinsichtlich des Betrags der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen. 
Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten.
	        
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