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Bentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
In bottehen durch alle Vonstalten und huchhandlungeon.
XXXVII.3 Jahrgang. Berlin, Mittwoch, d den 28. Juli 1909. Nr. 35.
Zolle-e naab Stenerwesen.
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Brausteuer-Ausführungsbestimmungen
werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 24. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Prausteuer-Ausführungsbestimmungen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes.
81.
Die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ im Brausteuergesetze sind im Begrif der Bier-
weitesten Sinne zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des bereitung.
Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser — beim Bierverleger, Wirt und dergleichen —
bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
52.
(1) Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen aller Branflofse.
Art — mit der für obergärige Biere im § 1 Abs. 1 des Gesetzes zugelassenen Ausnahme —,
sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgendwelcher Art, auch wenn sie nicht
unter den Begriff der Malz= oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden /önnen, verboten. Aus-
genommen von diesem Verbot ist nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes die Verwendung von aus Malz,
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