Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Bentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
In bottehen durch alle Vonstalten und huchhandlungeon. 
  
  
XXXVII.3 Jahrgang. Berlin, Mittwoch, d den 28. Juli 1909. Nr. 35. 
  
Zolle-e naab Stenerwesen. 
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassenen Brausteuer-Ausführungsbestimmungen 
werden nachstehend bekannt gegeben. 
Berlin, den 24. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wermuth. 
Prausteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes. 
81. 
Die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ im Brausteuergesetze sind im Begrif der Bier- 
weitesten Sinne zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des bereitung. 
Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser — beim Bierverleger, Wirt und dergleichen — 
bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher. 
52. 
(1) Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen aller Branflofse. 
Art — mit der für obergärige Biere im § 1 Abs. 1 des Gesetzes zugelassenen Ausnahme —, 
sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgendwelcher Art, auch wenn sie nicht 
unter den Begriff der Malz= oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden /önnen, verboten. Aus- 
genommen von diesem Verbot ist nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes die Verwendung von aus Malz, 
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