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(4) Hat der Oberkontrolleur einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen
Maßnahmen beauftragt, so hat er die von diesem in dem Brauereibeleghefte gemachten Ein-
tragungen bei seiner nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu bescheinigen.
*l40.
Jl Besitzwechsel von (1) Die im § 15 des Gesetzes vorgesehenen Anzeigen über den Besitzwechsel von Brau-
Braupfannen. pfannen sind nach Muster 4 der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Sollen Braupfannen in einen anderen Hebebezirk versandt werden, so ist die zweite
Ausfertigung der Anderungsanzeige mit den betreffenden Vermessungsverhandlungen der Hebe-
stelle des Bestimmungsorts zu übersenden. Diese bescheinigt die erfolgte Meldung auf der
Anderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Absendungsorts zurück, die damit nach
5 39 Abs. 3 verfährt.
8 41.
4) Einreichung neuer Wenn die Nachweisung der Räume und Gefäße oder der Grundriß und die sonstigen
Nachweisungen. gemäß § 362 verlangten Beschreibungen durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar
geworden sind, ist der Oberkontrolleur befugt, die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen.
*42.
Branereirolle und Die Hebestelle hat eine Brauereirolle nach Muster 5 zu führen, in der sämtliche im
Veleghest der Hebe-Bezirke vorhandenen Brauereien, soweit deren Inhaber nicht nach § 21 von der Anmeldung der
iielle. Betriebsräume usw. befreit sind, nachgewiesen werden.
Muset d.
8 48.
(1) Die Belege für die Eintragungen in der Brauereirolle sind in einem Hefte zu vereinigen
und darin in folgender Reihenfolge zu ordnen: «
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße,
h) der etwa eingereichte Grundriß,
¾ Zeichnung und Beschreibung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Ver-
wiegungsvorrichtungen und die sonstigen gemäß § 362 verlangten Nachweise,
4) die Verhandlung über die steueramtliche Verschließung der Malzsteuermühlen und
n der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen,
e) die Vermessungsverhandlungen,
I) die Anderungsanzeigen,
8) die bei Verwendung von Zucker abzugebende Erklärung (5 23 des Gesetzes),
5) de Lr den Betrieb mit Nachmaischen vorgeschriebene Anzeige (§ 26 Abs. 2 des
esetzes),
i) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen
k) 0. sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere über besondere Verhältnisse der
rauerei.
(2) Später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr
gültige Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen.
8 44.
Brauercibelegheit. (!1) Die an den Brauer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im
§ 43 unter a bis c, g bis k aufgeführten Schriftstücke — mit Ausnahme der Zeichnung und
Beschreibung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen — sind in
einem Brauereibeleghefte zu vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Belege in
dieser Reihenfolge stets die ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den
Nummern der Gefäße, hierauf die Bescheinigungen über die Eichung und Nacheichung der Wagen
und Gewichte einschließlich der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung (§ 52) und endlich die übrigen
Belege in der im § 43 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge.