Vermessungs=
verhandlungen.
Muster 7,
s8 u. 9r
Nachvermessung.
bBezeichnung der
Gefäße.
Verschluß der
Branereigeräte.
Eichung und eich ·
—EE oder die auf einem festen Unterbaue ruhen, müssen binnen drei Jahren, andere Wagen und
der Wagen un
Gewichte.
— 426 —
(9) Der Brauer ist dafür verantwortlich, daß das vermessene Gefäß — unbeschadet der
durch seinen Gebrauch bedingten Lageänderung (Abs. 4) — in der bei der Vermessung fest-
gestellten Lage erhalten bleibt. Unbeabsichtigte Lageänderungen sind sofort nach ihrer Wahr-
nehmung, beabsichtigte innerhalb drei Tagen nach ihrer Ausführung der Hebestelle mittels Ande-
rungsanzeige zu melden.
48.
(1) Über die Vermessung sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen nach
Muster 7, 8 oder 9 aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster zu ändern oder zu ergänzen.
(2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Ver-
handlungen über die Vermessung der zur Ermittlung des Bierzugs bestimmten Gefäße sind außer-
dem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen.
§ 49.
Wenn vermessene Brauereigefäße eine Anderung ihres Raumgehalts erfahren haben oder
die Vermutung einer solchen Anderung vorliegt, sowie wenn die Lage von Gefäßen, die zur Er-
mittelung des Bierzugs dienen, geändert worden ist oder eine solche Anderung zu vermuten ist,
ist eine neue Vermessung vorzunehmen.
8 60.
(1 Der Brauer hat jedes in der Nachweisung (8 36) aufgenommene Gefäß mit Nummer
und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeich-
nung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. .
(2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Ist dies nicht möglich, so ist sie in gleicher
Weise außerhalb des Gefäßes so anzubringen, daß ihre Zugehörigkeit zu dem Gefäße sofort
erkennbar ist.
(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur.
g 61.
(1) Der im 8 16 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Verschluß der Geräte geschieht in der Regel
durch Befestigen von Papierstreifen mittels amtlicher Siegelabdrucke an dem Boden oder den
inneren Seitenflächen der Gefäße. Der Brauer ist für die Erhaltung der Verschlüsse ver-
antwortlich.
(2) Die Abnahme der Verschlüsse zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reinigung der
Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich unter Angabe von Tag und Stunde der
gewünschten Abnahme zu beantragen. Findet sich zu der angegebenen Zeit kein Aufsichtsbeamter
zur Abnahme der Verschlüsse in der Brauerei ein, so kann der Brauer nach Ablauf einer Stunde
unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen die Verschlüsse selbst lösen.
(3) Die Anlage und Lösung der Verschlüsse ist von dem Aufsichtsbeamten oder dem Brauer
und dem Zeugen in dem Steuer= oder Einmaischungsbuch oder, wenn ein solches nicht aufliegt,
in dem Aufsichtsbuche (§ 91) unter Angabe von Tag und Stunde und unter Beisetzung des
Namens zu vermerken.
Zu § 17 des Gesetzes.
652.
(1) Wagen, die für eine größte zulässige Last von mehr als 20 Doppelzentner bestimmt sind
Gewichte sowie die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen binnen Jahresfrist nach dem Jahre
ihrer letzten eichamtlichen Prüfung einer eichamtlichen Nachprüfung unterzogen werden. Die
Direktivbehörden sind befugt, die letztere Frist für Wagen und Gewichte in Brauereien, die nicht
mehr gs 500 Doppelzentner steuerpflichtige Braustoffe jährlich verwenden, bis auf drei Jahre
zu verlängern.